Energy Capital Invest (ECI): Schadensersatz für Anleger

Mit Beschluss vom 12.12.2019 (Az. 8 IN 856/19) hat das Landgericht Stuttgart die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH (ECI) abgelehnt. Das Vermögen der ECI genügt nicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken.

Anleger müssen handeln!

Unternehmensgruppe Deutsche Oel und Gas – ECI zahlungsunfähig!

Was genau ist die Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH?

Die Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin zahlreicher Namensschuldverschreibungen, die von Unternehmen der Deutsche Öl und Gas- Unternehmensgruppe ausgegeben wurden, beispielsweise der US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 5 GmbH & Co. KG.

Im Jahr 2011 wurde die erste Holding Gesellschaft ( Deutsche Oel & Gas AG) gegründet. 2014 wurde die Deutsche Oel & Gas S.A. mit Sitz in Luxemburg als weitere geschäftsleitende Holding gegründet. Nach dem Fondskonzept sollten die verschiedenen Beteiligungsgesellschaften mit dem Handel von Erdöl- und Erdgas-Gewinnungsrechten, der Errichtung der hierfür erforderlichen Infrastruktur, sowie der Förderung von Erdöl und Erdgas in Alaska und Texas Renditen von bis zu 12 % p.a. erwirtschaften.

Umwandlung der Ausschüttungen in Aktien durch ECI


Überraschend wurden Anleger von US- Öl und Gasfonds und Namensschuldverschreibungen im Herbst 2015 über Nacht plötzlich zu Aktionären der Deutsche Oel & Gas S.A. Die Geschäftsführung hatte im Jahr 2015 auf Anlegerversammlungen beschlossen, die Anlegergelder nicht in Geld, sondern durch Aktien zurück zu gewähren. Neben der überraschenden Umwandlung der Ausschüttungen in Aktien an der DOGSA (sog. „Debt-to-Equity-Swap“) bestand eine Haltefrist von drei Jahren; somit war das Kapital der Anleger noch drei Jahre gebunden. Wann und ob ein Börsengang vollzogen wird, ist unklar.

Wie geht es mit der ECI weiter? 

Nachdem das Insolvenzverfahren nicht durchgeführt werden kann, wird die Gesellschaft von Amts wegen entweder aufgelöst oder sogar direkt aus dem Handelsregister gelöscht. Außerdem stellte das OLG Stuttgart mit Urteil vom 19.07.2018 – 19 U 28/18 fest, dass die zwangsweise Umwandlung von Namensschuldverschreibungen in Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A. durch Beschluss der Gläubigerversammlung unwirksam war.

Anleger können also auch noch nach Auflösung der Emittentin gegen die ECI als persönlich haftende Gesellschafterin vorgehen und die vertragliche Rückzahlung des Kapitals verlangen. Ein solches Vorgehen erscheint nunmehr jedoch wirtschaftlich sinnlos, da kein Vermögen mehr vorhanden ist. Jedoch können Anleger noch gegen Anlageberater sowie Prospektvermittler im Wege des Schadensersatzes vorgehen.

Schadensersatz zugunsten einer ECI – Anlegerin

Das LG Stade hatte die TB Treuhand auf Schadensersatz verurteilt, weil sie im Zuge der Umwandlung der Anteile an den ECI US Öl- und Gasfonds in Aktien der DOGSA die Zustimmung erteilt hatte. Das OLG Celle hatte dann mit Urteil vom 23.10.2018 (Az. 9 U 42/18) die Berufung der TB Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zurückgewiesen. Laut dem OLG vereitele die Umwandlung der Kommanditeinlage in eine Aktienanlage den Anlagezweck, der in einem zeitlich befristeten Investment mit anschließendem Rückerhalt der Geldanlage bestehe. Außerdem sei die Umwandlung als Verstoß gegen die Treuepflichten des Treuhänders zu werten, welcher einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB auslöse.

Kay Rieck haftet ECI – Anlegern als Prospektveranlasser

Das LG Stuttgart hat außerdem mit Urteil vom 27.08.2019 erstmals Kay Rieck persönlich zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Prospektangaben im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 1 (NSV 1) verurteilt.

Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass der Prospekt der NSV 1 in Bezug auf wesentliche Angaben unvollständig ist. Im Prospekt der NSV 1 hätte unter anderem die Stellung des Kay Rieck bei der Emittentin, aber auch seine Position auf Seiten der Deutsche Oel & Gas-Gruppe detailliert dargestellt werden müssen.

Kay Rieck wurde verurteilt, dem Kläger sein eingesetztes Kapital + Agio abzüglich der bereits erhaltenen Zinsen zu ersetzen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der erhaltenen Aktien der Deutschen Oel & Gas S. A. Außerdem wurden die Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH und die Stuttgart Capital GmbH & Co. KG (vormals: Deutsche Oel & Gas GmbH & Co. KG) zum Schadensersatz verurteilt. 

Wie sollten ECI – Anleger nun reagieren?

Anleger sollten dringend prüfen lassen, gegen welche Beteiligten noch nicht verjährte Ansprüche bestehen. Nach den Anleihebedingungen der US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 5 GmbH & Co. KG ist beispielsweise eine Abtretung von Ansprüchen gegen die Deutsche Oel & Gas AG (jetzt Brutus AG) an den Anleger vorgesehen.

Darüber hinaus bestehen im Einzelfall weitere Möglichkeiten zur Schadloshaltung bzw. zur Minimierung des Schadens.
So können Anleger die erst kürzlich Beteiligungen gezeichnet haben von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Auch können Verträge, bei denen auf den ersten Blick die Widerrufsfrist abgelaufen ist, noch wirksam widerrufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

Soweit ECI – Anleger durch einen Berater oder ein Beratungsunternehmen zur Beteiligung kamen, sollte überprüft werden, ob eine vollumfängliche Beratungsleistung stattfand oder ob gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Daneben sollten Ansprüche gegen den Anlagevermittler geprüft werden, falls die Zeichnung der Kapitalanlage auf einer fehlerhaften Anlageempfehlung beruht, sowie Prospekthaftungsansprüche.

JUSTUS rät:

Da betroffene Anleger durch die Insolvenzgefahr gute Gründe und auch gute Chancen haben Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sollten diese sich zeitnah von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

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Foto:© Daniel Reche/pixabay.com

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Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.