DWS ImmoFlex Vermögensmandat “eingefroren”

Die Fondsgesellschaft DWS friert abermals einen Dachfonds ein

Einst stand das Unternehmen an der Spitze der Branche, nun hat der DWS mit dem ImmoFlex Vermögensmandat – laut eigenen Aussagen im Interesse der Anleger – einen weiteren Immobilienfonds gesperrt. Der DWS ImmoFlex Vermögensmandat investiert mehr als die Hälfte seines Fondsvermögens Offene Immobilienfonds. Mit einem Volumen von etwa 100 Millionen Euro ist dieser zwar ein vergleichsweise kleiner Fonds, jedoch ist das ein alarmierender Vorbote.

Immobilien-Dachfonds ImmoFlex Vermögensmandat
Die Fondsgesellschaft hatte schon Ende März die Ausgabe neuer Anteile für den Fonds gestoppt. Am 02.04.2012 teilte die Deutsche-Bank-Tochter dann mit, dass sie auch für ihren Immobilien-Dachfonds ImmoFlex Vermögensmandat nun sämtliche Rücknahmen von Anteilsschienen mit sofortiger Wirkung aussetzen müsse. Zur Begründung hieß es, dass die liquiden Mittel nicht mehr ausreichten, um alle Rückgabeverlangen abzudecken, ohne dabei unvertretbare Abschläge zu veräußern.

Anteile an Krisenfonds SEB ImmoInvest und CS Euroreal:
Der Immoflex Vermögensmandat hält u.a. Anteile an den beiden Krisenfonds SEB ImmoInvest und CS Euroreal. Die beiden Riesen, jeweils sechs Milliarden Euro schwer, sind bislang ebenfalls geschlossen und wenn sie nicht bis Mai wieder öffnen, werden sie abgewickelt. Eine solche Abwicklung würde das Fondsvermögen in erheblichem Maße negativen beeinflussen, da in jene zurzeit schon über 40 Prozent des Fondsvermögens investiert wurden.
Der db ImmoFlex, ein anderer Immobilien-Dachfonds der DWS, befindet sich bereits in einer solchen Abwicklung, nachdem er aus gleichem Grunde zunächst auch eingefroren war.

Besonders in den Jahren ab 2008 und darüber können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn beispielsweise nicht darüber aufgeklärt wurde, dass sich die Branche in einer Krise befindet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für Anleger gute Möglichkeiten bestehen, eine komplette Rückabwicklung des Kaufes der Fondsanteile durch Schadensersatzforderungen zu erreichen. Jedoch ist die Überprüfung der individuellen Sachlage durch einen Fachanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht erforderlich.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.


Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
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Ansprechpartner:
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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