Dr. Peters Fondgesellschaften können Ausschüttungen nicht zurückfordern
Nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds können nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Dies hat der BGH in zwei Fällen mit Urteil vom 12. März 2013 (AZ: II ZR 73/11; II ZR 74/11) entschieden.
Dr. Peters Fonddsverwaltung: Rückforderung von Ausschüttungen bei DS Rendite Fonds:
Die Dr. Peters Fondsverwaltung hat in den vergangenen Jahren sowohl in geschlossenen Immobilienfonds als auch in von ihr aufgelegten Schiffsfonds geleistete Ausschüttungen von einer Vielzahl von Anlegern zurückfordert (DS Rendite-Fonds).
Dr. Peters GmbH & Co Emissionshaus KG:
Die Dr. Peters GmbH & Co. Emissionshaus KG mit Sitz in Dortmund konzipiert, platziert und managt seit 1975 Geschlossene Fonds, die in Schiffe, Immobilien, Flugzeuge und den Zweitmarkt von Lebensversicherungen investieren. Die Fonds, in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, werden Anlegern in Deutschland und Österreich über Banken und freie Vermittler angeboten.
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte vertritt bereits eine Vielzahl von Anlegern in solchen Rückforderungsstreitigkeiten aussergerichtlich und gerichtlich. Bislang vertraten die erstinstanzlichen Gerichte fast überwiegend die Auffassung, dass die an die Anleger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen von der Fondgesellschaft zurückgefordert werden kann, wenn dies die Liquiditätslage des Fonds erfordert. Dies, da die Ausschüttungen von den Fonds nicht als echte Gewinnausschüttungen, sondern quasi wie ein Darlehen erbracht worden seien.
BGH vom 12.03.2013-
Dr. Peters-Schiffsfonds Gesellschaftsverträge enthalten keinen Rückforderungsanspruch:
Dieser doch überwiegend anleger- und verbrucherfeindlichen Rechtsprechung ist der 2. Zivilsenat des BGH nun endlich entgegen getreten.
Gewinunabhängig Ausschüttungen können nur dann zurückgefordert werden, wenn und soweit dies im jeweiligen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und hinreichend bestimmt geregelt ist.
Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidungen vom 12.03.2013 zwei Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen der Dr. Peters Fondsgesellschaft abgewiesen.
Ein Rückforderungsanspruch sei, so der BGH, den streitgegenständlichen Vertragsklauseln der Dr. Peters Fondsverwaltung gerade nicht zu entnehmen.
Justus rät:
Anleger, die bereits Ausschüttungen zurückgezahlt haben, können u.U. und nach fachanwaltlicher Prüfung diese von der Dr. Peters Fondgesellschaft zurückfordern. In jedem Fall sollten Anleger sämtliche Rückzahlungsaufforderungen von geleisteten Ausschüttungen vor einer ZAhlung prüfen lassen und ggf. die Zahlung verweigern.
Aufgelegte Fonds:
Dr. Peters VLCC Supertankerfonds:
DS-Rendite-Fonds Nr. 106 – VLCC Titan Glory, DS-Rendite-Fonds Nr. 109 – VLLC Saturn Glory, DS-Rendite-Fonds Nr. 110 – VLCC Neptune Glory, DS-Rendite-Fonds Nr. 112 VLCC Mercury Glory, DS-Rendite-Fonds Nr. 113 VLCC Pluto Glory, DS-Rendite-Fonds Nr. 114 – VLCC Artemis Glory, DS-Rendite-Fonds Nr. 120 – VLCC Leo Glory und DS-Rendite-Fonds Nr. 127 – VLCC Younara Glory
DS-Rendite-Fonds Nr. 46 CAPE SPENCER bzw. 49 CAPE SORELL DS-Rendite-Fonds Nr. 46 CAPE SPENCER bzw. 49 CAPE SORELL
u.v.m.
Immobiienfonds:
z.B. DS-Rendite-Fonds GmbH & Co. Nr. 29 Versorgungszentrum Schönebeck KG;
Dr. Peters DS-Rendite Fonds Nr. 44 Senioren- und Pflegeheim Coswig
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