Doba-Fonds: Austritt durch Widerruf bestimmter Darlehensverträge noch möglich

Bestimmte Anleger, die sich durch Fremdfinanzierung an den Fonds der DOBA Grund Beteiligungs GmbH beteiligt haben, können sich von ihren DOBA-Fonds-Beteiligungen lösen und ihr eingezahltes Geld zurück fordern, indem sie ihre damals zur Finanzierung der Einlagen aufgenommenen Kredite widerrufen.
Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen sind fehlerhaft:
Presseberichten zufolge hat der Ombudsmann des Bankenverbandes Fehler in der Widerrufsbelehrung der Allbank festgestellt, die die DOBA-Fondsbeteiligungen bestimmter Anleger fremdfinanziert hat; die Kredite der Allbank wurden mittlerweile von der GE Capital Bank übernommen. Allerdings besteht die vom Bankenverband festgestellte Widerrufsmöglichkeit heute nur noch für Darlehensverträge, die ab dem 2. November 2002 geschlossen wurden. Denn die Regelung des § 355 Absatz 4 BGB, wonach das Widerrufsrecht bis zur Grenze der Verwirkung niemals erlischt, sofern der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, gilt im Falle von Darlehensvertragsbeziehungen nur für solche, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind.
Bundesgerichtshof vom 10.03.2009 zu Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen:
Die Widerrufsbelehrung, die im Streit vor dem Ombudsmann zu Grunde lag, entspricht weitest gehend derjenigen, die bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. 3. 2009 (Az.: XI ZR 33/08) für unzureichend erachtet hatte:
“Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
Der Bundesgerichtshof hielt diese Widerrufsbelehrung für irreführend, weil der unbefangene und rechtsunkundige Leser den falschen Eindruck erhielte, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung des Darlehensnehmers schon durch den Zugang des Vertragsangebots des Kreditgebers, das dieser mit der Widerrufsbelehrung schickt, in Gang gesetzt würde. Das würde den Anforderungen an das in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Deutlichkeitsgebot nicht gerecht werden.
Verbundenes Geschäft: durch Widerruf des Darlehensvertrages ist Austritt aus DOBA-Fonds möglich
Da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begann, können Anleger, die den Kredit als Verbraucher und nicht als Unternehmer in Anspruch genommen haben, heute noch von ihrer Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen. Damit erreichen sie nicht nur die Auflösung des Darlehensvertrages, sondern auch die Auflösung des Beitritts zum DOBA-Fonds, sofern beide Geschäfte eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich die Kredit finanzierende Bank derselben Vertriebsorganisation bedient hatte, wie der DOBA-Fonds.
Mögliche Fehler in Widerrufsbelehrungen können sich auch aus einem fehlenden Hinweis auf diese Konsequenz ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2009 – Az.: XI ZR 45/09) muss bei solchen Verträgen, bei denen der Kredit zur Finanzierung eines anderen Geschäftes aufgenommen wurde, auch auf die Folgen des Widerrufs des Darlehensvertrages hingewiesen werden.
DOBA-Fonds-Anleger, die ihre Beteiligung durch einen Kredit finanziert haben, sind also gut beraten, wenn sie Ihre Widerrufsbelehrungen auf etwaige Fehler von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.
Einlagen und Zinsen müssen zurück gezahlt werden
Die an den Fonds geleisteten Einlagen müssen dem Anleger von der Bank zurückerstattet werden, nachdem der Anleger seine Fondsanteile auf die Bank übertragen hat. Außerdem muss die Bank auch die geleisteten Zinsen zurückzahlen.
Im Rahmen einer für Sie kostengünstigen Erstberatung, überprüfen wir neben der Widerrufsbelehrung auch die Erfolgsaussichten und Kosten eines eventuell zu führenden Rechtsstreits.
Autor: Robert Züblin, Rechtsreferendar
JUSTUS rät:
Betroffenen Anlegern wird geraten, ihre Widerrufsbelehrungen sowie eine etwaige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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