Dima24/Hartwieg – Hoffnungsschimmer für Anleger

dima24 und Malte Hartwieg

Der Finanzmakler Malte Hartwieg baute mit dem weiteren Beschuldigten Christian Kruppa seit 2008 ein Firmenimperium auf, zu dem neben den Emissionshäusern des Selfmade Capital und New Capital Invest (NCI) die Vertriebsplattform dima24 gehörte. Über die Vertriebsplattform dima24 wurden die Fonds der beiden Emissionshäuser verkauft. Die Fahnder, so das Handelsblatt vom 6. August 2015, warfen Hartwieg Betrug sowie weitere Straftaten vor.

Dima24/Hartwieg - Hoffnungsschimmer für Anleger
Dima24/Hartwieg – Hoffnungsschimmer für Anleger

Hartwieg soll sich persönlich bereichert und die Anleger über die Verwendung des Geldes getäuscht haben.

Staatsanwaltschaft immer noch auf der Suche nach Geldern

Laut Hartwieg hätten angeblich weder er oder noch seine Frau Gelder aus Deutschland mitgenommen, wobei sein gesamtes Vermögen von etwa 1,3 Millionen Euro von der Staatsanwaltschaft eingefroren worden wäre. Spätestens seit den Sicherungsmaßnahmen in Liechtenstein weiß man jedoch, dass auch ausländische Konten auf den Namen Malte Hartwieg als Alleingesellschafter der Nitro Invest GmbH liefen. Dubios ist außerdem das eine der ehemaligen Firmen seiner Frau Immobilien für mehrere Millionen Euro kaufen konnte, da auch nicht geklärt werden konnte wie seine Frau diese große Menge an Geld aufbringen und verdienen konnte.

Mögliche Informationen erhofft man sich außerdem noch aus den Emissionsprospekten, welche Rückschlüsse auf bestimmte Strukturen von Gesellschaften geben. Die ausgegebenen Unterlagen zeigen eine Verkaufsstrategie in der mit extremen Renditen und angeblicher Sicherheit geworben wird, was zu einer irreführenden Darstellung der Leistungsbilanz und Relativierung von Risiken führte.

Das Landgerichts München und des Oberlandesgerichts München stellten fest, dass nachteilige Tatsachen, welche für die Entscheidung einer Anlage als erheblich gelten, in den Emissionsprospekten verschwiegen wurden. Selbst wenn Risiken genannt wurden, seien diese, laut Anlegern, in Gesprächen relativiert oder zu Garantien umgewandelt worden.

Hoffnungsschimmer für Anleger

Im Rahmen des Rückgewinnungshilfeverfahrens konnten nun noch weitere Vermögenswerte sichergestellt werden. Ende 2015 wurde gemäß der Bekanntmachung der Staatsanwaltschaft München I vom 22.03.2017 ein Bank- und Depotkonto einer luxemburgischen „Joint Venure“-Gesellschaft, der SPQR Capital Holding S.A., an welcher sich Herr Christian Kruppa mit Anlegergeldern beteiligte, gesperrt. Die zum Zeitpunkt der Sperrung auf dem Konto vorhandenen Aktien als Vermögenswerte konnten dadurch gesichert werden (angeblicher Kurswert mit Stand zum 16.03.2016: 9.632.456,48 €).

Für Anleger, die in eine der mehr als 100 Firmen des Malte Hartwieg investiert haben, ist die Beschlagnahme ein Hoffnungsschimmer.

Justus rät:

Betroffene Anleger sollten sich unbedingt an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Sie sollten schnell handeln, da eventuelle Schadensersatz- und Prospekthaftungsansprüche der Verjährung unterliegen.

Kostenfreie Erstberatung:

Für die kostenfreie Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns bitte über das Kontaktformular. Hier können SIe gleich ihren Zeichnungsschein oder Vertrag mit hochladen. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen Sie gleich an und vereinbaren Sie einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Please follow and like us:

2 Antworten auf „Dima24/Hartwieg – Hoffnungsschimmer für Anleger“

  1. Lesen Sie: “Hier legt die Elite an”

    Da wird das Thema
    Malte Hartwig (“Hagen Herwig”) u.Kruppa auf reale, fiktive und spannende Art behandelt.
    € 14,99 neu bei Amazon u. anderen (5 Sterne !)

  2. die neuesten aktivitäten des inzwischen vom saulus zum paulus konvertierten herrn hartwieg findet der geneigte follower inzwischen bei facebook unter dem gemeinnützigen verein “Jeder Tag zählt e.v.”, in dem auch kräftig um spenden geworben wird…..

Schreibe einen Kommentar

Mehr zum Thema

BANK- UND KAPITALMARKTRECHT232
Bank- und Kapitalmarktrecht "Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss  Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte).   Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt Susanne Störmer, Rechtsanwältin Stephanie Schulze, Rechtsanwältin Knud J. Steffan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht