Ausschüttungen müssen nicht zurückgezahlt werden
Immer wieder versuchen Insolvenzverwalter geleistete Ausschüttungen von Anlegern zurück zu fordern. Dies ist meist jedoch fehlerhaft.

Mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2018 zeigt (Az.: 322 O 322/17) hat das Gericht nun entschieden, dass ein Anleger der MS „Anna Sophie“ GmbH & Co. KG Ausschüttungen die er im Laufe der Zeit erhalten hatte, nicht zurückerstatten muss. Der Insolvenzverwalter hatte den Anleger auf Rückzahlung in Höhe von 25.000 Euro in Anspruch genommen.
Rückforderung von Ausschüttungen vom Insolvenzverwalter
Der Anleger hatte sich hier mit 50.000 Euro an dem Schiffsfonds MS Anna Sophie beteiligt. Ausschüttungen erhielt er nur zwischen 2003 und 2008, wobei der Insolvenzverwalter, nach der Insolvenz diese zurück forderte, mit der Begründung, dass die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreiche um alle offenen Forderungen zu bedienen.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht lässt dies nicht zu. Der Insolvenzverwalter hätte die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse ausführlicher darlegen müssen. Nach den Rechnungen des Gerichts, war genügend Masse vorhanden, um die Forderungen zu begleichen. Eine Rückzahlung des Geldes durch den Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger sei nicht notwendig.
Kostenfreie Erstberatung:
Für die kostenfreie Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns bitte über das Kontaktformular. Hier können Sie gleich Ihren Zeichnungsschein oder Vertrag mit hochladen. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder per Telefon an uns wenden.
Foto: © Gerd Altmann/pixabay.com
Ansprechpartner:

Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56