„Überzahlungstrick“
Bankrecht; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.10.2013, Az. 30 C 2000/12-45
Der Überzahlungstrick
Immer öfter werden gutgläubige Verkäufer mit einem „Überzahlungstrick“ reingelegt. Dabei schicken die vermeintlichen Käufer einen zu hoch dotierten Scheck mit der Bitte den Restbetrag an einen „Freund“ oder sonstigen Dritten weiter zu überweisen. Der gutgläubige Verkäufer überweist dann den Restbetrag nach der Gutschrift des Schecks weiter und bleibt nach der Rückbuchung durch die Bank auf den Kosten sitzen.
Da in Deutschland der Scheckverkehr vergleichsweise gering ausfällt, sind die meisten Bürger im Bereich dieses Zahlungsverkehrs absolut unerfahren. So vertrauen viele verständlicherweise darauf, dass sobald die Gutschrift auf ihrem Konto eingeht, auch der Scheck gedeckt sein müsste. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr versehen die Banken den Betreff der Gutschrift mit dem Kürzel „E.V.“ (Eingang vorbehalten) und sind damit berechtigt nach der Prüfung des Schecks die Gutschrift wieder einzuziehen, wenn dieser nicht gedeckt bzw. gefälscht war.
Urteil des AG Frankfurt am Main (Az. 30 C 2000/12-45, nicht rechtskräftig)
Das AG Frankfurt am Main hatte in dem oben genannten Urteil darüber zu entscheiden, ob der Verkäuferin und Klägerin gegen ihre Bank ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn sie aufgrund des Überzahlungstricks eine Überweisung vornahm und später ihr Konto durch die Bank belastet wird. In dem Urteil zugrunde liegenden Fall, fragte die im Umgang mit Schecks im Zahlungsverkehr unerfahrene Kundin den Bankmitarbeiter, wann sie ohne Bedenken über den gutzuschreibenden Betrag verfügen dürfe. Der Bankmitarbeiter antwortete, dass man davon ausgehen könne, wenn der Scheck geprüft und der Betrag gutgeschrieben wird. Auf die Möglichkeit der Rückbuchung durch die Bank wurde die Klägerin nicht hingewiesen.
Aufgrund der erheblichen Bedeutung der Beratung für die Klägerin geht der BGH in solchen Fällen von einem stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag aus, der im vorliegenden Fall zu einem Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung geführt hat. Die Klägerin konnte aufgrund der Auskunft des Bankmitarbeiters davon ausgehen, dass der Scheck zunächst auf seine Echtheit geprüft wird und erst dann die Gutschrift erfolgt.
In seiner Entscheidung hält das Amtsgericht bereits den Vermerk „E.V.“ im Zusammenhang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB`s) der Bank für fraglich. Den AGB`s sei schon nicht zu entnehmen gewesen, wann der Vorbehalt wegfällt und wann risikolos über den Betrag verfügt werden kann. Eine solche Benachrichtigung ist im System der Bank nicht vorgesehen.
Schadensersatzanspruch und -umfang
Aufgrund der Falschberatung ist die Beklagte Bank zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Opfer eines Überzahlungstricks können in einem gleichgelagerten Fall den Überweisungsbetrag, die berechneten Spesen, den verlangten Sollzinssatz und vorgerichtliche Anwaltskosten ersetzt verlangen.
Die Erfolgsaussichten sind aber anhand der Umstände des Einzelfalls auszumachen und nicht pauschal bestimmbar.