Deinböck AG: Insolvenzverwwalter fordert Anleger zur Rückzahlung von Entnahmen auf; Bank- und Kapitalmarktrecht

Ärger mit dem Insolvenzverwalter

Mehr als unerfreuliche Post erhalten derzeit die atypisch stillen Gesellschafter der Deinböck AG vom Insolvenzverwalter. Dieser fordert für die mittlerweile insolvente Gesellschaft die an die Kunden ausgezahlten “gewinnunabhängigen Entnahmen” zurück.

In den Schreiben des Insolvenzverwalters wird den Gesellschaftern mitgeteilt, dass sich der Wert der Beteiligung auf Null beläuft, dass aber die getätigten gewinnunabhängigen Entnahmen in die Auseinandersetzungsabrechnung einzustellen sind, so dass sich ein negatives Auseinandersetzungsguthaben ergebe. Dieses sei nun gemäß § 5 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages zurückzuzahlen.

Daraus ergeben sich für viele Anleger Forderungen des Insolvenzverwalters in nicht unerheblichem Ausmaße, da Ihnen ein jährliches Entnahmerecht von bis zu 10 % der Einlage zustand.

Die Ausschüttungen, die zumeist für die Zinszahlungen wegen der in Anspruch genommenen Finanzierungen verwendet wurden, wozu vielen Anlegern von den Vermittlern aus „steuerlichen Erwägungen“ gerade geraten wurde, wurden von diesen in den uns vorliegenden Fällen als “Garantieentnahmen” oder „Einnahmen“ bezeichnet. Das ist nach unserer Rechtsauffassung als vorsätzliche Falschberatung anzusehen, da damit der Eindruck einer garantierten Mindestverzinsung geweckt wurde. Zumindest wurde nicht auf die jetzt vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Pflicht zur Nachschusszahlung aufgrund der getätigten Entnahmen hingewiesen.

Nicht selten waren die Beteiligungen über Banken finanziert. Die “Garantieentnahmen” sollten die Zinsen dieser Darlehen decken. Die Tilgung sollte regelmäßig über eine ebenfalls vermittelte Lebensversicherung erfolgen.

Auf die Gefahren derartiger kreditfinanzierter unternehmerischer Beteiligungen wurde aus unserer Sicht nicht ausreichend hingewiesen. Aus all diesen Aspekten lassen sich Aufklärungs- und Vertragspflichtverletzungen herauslesen, die man den Ansprüchen des Insolvenzverwalters gegebenenfalls im Wege der Aufrechnung entgegen halten kann. Das sog. “Recht der fehlerhaften Gesellschaft”, das den Anspruch des Beteiligten ansonsten auf sein – nicht vorhandenes – Auseinandersetzungsguthaben beschränkt, findet auf derartige Schadenersatzforderungen keine Anwendung. Sie können in voller Höhe entgegengehalten werden.

Ob im  Einzelfall  Schadenersatzansprüche aus Beratungs- oder Aufklärungspflichtverletzungen tatsächlich bestehen, sollte der Anleger vor einer Zahlung an den Insolvenzverwalter unbedingt durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Ansprechpartner:

Knud J. Steffan
Rechtsanwalt

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

E-mail: Steffan@kanzleimitte.de

Please follow and like us: