Deikon GmbH i.L. – erfolgreiches Vorgehen gegen den Sicherheitentreuhänder!
Anleger der Deikon GmbH i.L. haben trotz des Insolvenzverwahrens gegen die Gesellschaft (Az. 71 IN 354/12) gute Aussichten für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Daneben hat der Geschäftsführer heute bekannt gemacht, dass auf die erste und die zweite Anleihe Ausschüttungen erfolgen sollen.
Ad-hoc-Mitteilgung vom 29.04.2015
Heute hat der Geschäftsführer der Deikon GmbH i.L. die folgende Mitteilung über bevorstehende Ausschüttungen durch den Sicherheitstreuhänder auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht:
„Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEIKON GmbH i.I. deren Unternehmensanleihen börsennotiert sind (ISIN DE000A0EPM07, ISIN DE000A0JQAG2 und ISIN DE000A0KAHL9), hat der Insolvenzverwalter heute dem Geschäftsführer der DEIKON GmbH i.I. mitgeteilt, dass der Kaufvertrag mit der Seneca Holdco S.a.r.l. vollständig abgewickelt ist.
Der Sicherheitentreuhänder der vorgenannten Unternehmensanleihen hat dem Insolvenzverwalter ebenfalls heute mitgeteilt, dass nach endgültiger Berechnung der auf die einzelnen Anleihen entfallenden Kaufpreisanteile eine Ausschüttung der auf die erste Anleihe (ISIN DE000A0EPM07) und die zweite Anleihe (ISIN DE000A0JQAG2) entfallenden Erlöse erfolgen wird.
Bezüglich der dritten Anleihe (ISIN DE000A0KAHL9) wird noch keine Ausschüttung erfolgen. Der Insolvenzverwalter wird eine Zustimmung zu einer Ausschüttung an die Gläubiger der dritten Anleihe (ISIN DE000A0KAHL9) verweigern, um zu verhindern, dass Erlöse an Gesellschafter der DEIKON GmbH i.I. fließen. Ob Gesellschafter der DEIKON GmbH i.I. noch Teilschuldverschreibungen der dritten Anleihe (ISIN DE000A0KAHL9) halten, ist noch nicht geklärt.“
OLG Düsseldorf verurteilt vermehrt den Sicherheitentreuhänder
Beim Oberlandesgericht Düsseldorf mehren sich zudem anlegerfreundliche Urteile. So wurde in Verfahren gegen den Sicherheitentreuhänder der Anleihen, die Kanzlei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, bereits von mehreren Senaten zu Schadensersatzzahlungen verurteilt (noch nicht rechtskräftig). Hierzu zählen der 6., 8., 9. und der 16. Zivilsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf. Insoweit ist hier eine zunehmend klare Linie zugunsten der Anleger zu erkennen. Da die Ansprüche u.E. noch nicht verjährt sind, sehen wir durchaus gute Erfolgsaussichten gegen den Sicherheitentreuhänder.
Justus rät:
Deikon-Anleger haben mit der zunehmend anlegerfreundlichen Entwicklung in der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf eine gute Chance zur Schadloshaltung. Wir raten den Anlegern deswegen zur Prüfung und Beratung zum Gang zu einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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