DCM KG – fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

DCM KG; Deutsche Capital Management AG – Fonds– fehlerhafte Widerrufsbelehrungen:
Rückabwicklung der Fonds ist möglich

Die DCM KG verwendete bei einer Vielzahl ihrer Anleger fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.

Die verwendeten Widerrufsbelehrungen enthalten häufig folgende Formulierung:

"Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)…"
Bereits das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Jahr 2006 entschieden, dass die Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz „Datum des Poststempels“ missverständlich ist und daher nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Das OLG München bestätigte diese Rechtsprechung in eienr Entscheidung aus dem Jahr 2011 und führt darin aus, dass der Klammerzusatz geeignet ist einen verständigen und durchschnittlich informierten Adressaten zu einem Irrtum über die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Ausübung des Widerrufs zu veranlassen.
Es ist allerdings zu beachten, dass ein Gesellschafter, der sich auf die Unwirksamkeit seines Beitritts beruft, lediglich das Recht hat, sich für die Zukunft von seiner Beteiligung zu lösen und ein nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zu ermittelndes Abfindungsguthaben zu verlangen. Darüber hinaus besteht jedoch die Möglichkeit Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung über Risiken der Beteiligung gegen den Berater/Vermittler geltend zu machen.

JUSTUS rät:
Betroffenen Anlegern wird geraten, ihre Widerrufsbelehrungen sowie eine etwaige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.


Ansprechpartner:

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
immobilienfonds


Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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