BEMA Beteiligungen – Ostseesparkasse (OSPA)

Stille atypische Beteiligung an der BEMA (früher Cura):

Die Immobilienfondsgesellschaft Bema (vormals CURA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Rostock) befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Entgegen den einst höchst optimistischen Prognosen der Bema haben sich die Mieten und Immobilienpreise nicht so entwickelt, wie es notwendig gewesen wäre, um die versprochenen Ziele zu erreichen.

Ab 2002 wurden mehrere tausend Anleger bundesweit als atypisch stille Gesellschafter für eine Unternehmensbeteiligung der BEMA geworben. Die Beteiligungen wurden immer durch die Ostseesparkasse Rostock finanziert und als lukrative Altersvorsorge dargestellt.

Ostseesparkasse Rostock hat Kredite zur Finanzierung vergeben:

Mitarbeiter des Vertriebs – u.a. die Vertriebsgesellschaft 3 + 1 AG – verbanden den Verkauf der Anteile regelmäßig mit dem Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages bei der Ostseesparkasse (OSPA) Rostock. Diese Darlehen zur Finanzierung der Einlagen hatten Laufzeiten von mehr als 10 Jahren und werden derzeit für die Gesellschafter verlängert.
Die Ostseesparkasse, welche sich im Wege des “verbundenen Geschäfts” Falschberatungen hinsichtlich der hohen Risiken der Beteiligung zurechnenen lassen muss, hat kürzlich generös angeboten, die vereinbarten Rückzahlungstermine der Darlehen zu verschieben. Auch diese Verschiebung ist natürlich mit einem erheblichen weiteren Zinsaufwand für die Anleger verbunden.

Liquidation und aktuelles Rundschreiben der BEMA Investition- und Beteiligungsgesellschaft vom 9.12.2013:
Nach einem aktuellen Rundschreiben wird nunmehr aufgrund eines Umlaufbeschlusses die Liquidation beendet und mögliche Kündigungszeitpunkte auf den 1.Juli 2018 verschoben.
Die Begründung, das zunächste die Inbetriebnahme des Flughafens BER und hierdurch entstehende potentielle Wertsteigerungen abgewartet werden sollen, klingt nicht plausibel.
Nach Verkauf von 22 Wohnungen besteht das Anlageobjekt nun aus 477 Wohnungen, 1 Hotel und 6 Gewerbeeinheiten.

JUSTUS Rechtsanwälte schließt erfreuliche Vergleiche zu Gunsten der Darlehensnehmer:
Wir konnten aktuell nach Klagen vor dem Landgericht durchaus sinnvolle und erfreuliche gerichtliche Vergleiche für unsere BEMA- Mandanten erzielen. Diese zielen jeweils auf einen Teilverzicht der hohen Darlehensforderungen ab und treffen Zahlungsvereinbarungen, wenn und soweit weitere BEMA – Ausschüttungen unterbleiben sollten.

Justus rät:
Anleger sollten rechtzeitig vor Verjährungsablauf Schadenersatzansprüche gegen Gesellschaft und die Ostseesparkasse prüfen lassen und rechtzeitig geltend machen. Hierbei ist die absolute Verjährung 10 Jahre nach Zeichnung zu beachten.
Auch nach Verhährung gibt es aber u.U. noch die Möglichkeit des Widerrufs der Beitrittserklärungen um so eine Befreiung von den teuren Darlehen zu erreichen.

Kostenfreie Erstberatung:

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Ansprechpartner:
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Rechtsanwältin
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Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.