Das Schleudertrauma und der Schmerzensgeldanspruch
Eine der häufigsten Verletzungen nach einem Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrzeugen ist das Schleudertrauma. Alleine ein geringer Auffahrunfall reicht aus, um ein solches Krankheitsbild entstehen zu lassen. Es handelt sich dabei – je nach Schweregrad – um eine Weichteilverletzung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), d.h. bei dem Unfall kommt es entweder zu einer Stauchung oder zu einer Verrenkung der Halswirbelsäule.
Man unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Schweregraden:
Gerade bei den einfachen HWS Verletzungen ist eine fundierte ärztliche Anamnese erforderlich, denn wer seinen immateriellen Schaden ersetzt bekommen möchte muss unter anderem den Beweis führen, dass er überhaupt eine Verletzung erlitten hat. Hat man diese Hürde bei einfachen HWS-Verletzungen erst einmal geschafft, muss man sodann beweisen, dass diese Verletzung auch tatsächlich durch den konkreten Unfall und nicht durch einen anderen Unfall entstanden ist. Viele Haftpflichtversicherungen lehnen daher schnell Schmerzensgeldansprüche wegen einem einfachen Schleudertrauma ab oder kürzen erheblich die Forderung. Gerade hier sollten Sie anwaltliche Hilfe beiziehen. Oft wird nämlich bereits die Verletzung an sich bestritten.
Einwände der Haftpflichtversicherungen bei einem Schleudertrauma:
Viele Haftpflichtversicherer erheben aber auch gerne den Einwand, dass nicht der Unfall ursächlich für die Schmerzen ist.
Selbst wenn ein ärztlicher Befund über eine HWS-Verletzung vorliegt, berufen sich die Haftpflichtversicherer gerne Pauschal auf die Aussage, der Unfall war doch viel zu „harmlos”. Gerade bei Unfällen mit niedriger Anstoßgeschwindigkeit und einer bestimmten Anordnung der beteiligten Fahrzeuge zueinander seien HWS-Verletzungen wissenschaftlich sehr unwahrscheinlich oder gar gänzlich unmöglich.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits mehrfach klargestellt, dass nicht schematisch von einer Harmlosigkeitsgrenze auszugehen mit der Folge, dass eine Verletzung der HWS generell auszuschließen ist (BGH Urt. 28.01.2003 Az.VI ZR 139/02). Stets sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Höhe des Schmerzensgeldanspruchs:
Hat man erst einmal die Hürde genommen, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Schmerzensgeld aufgrund einer erlittenen HWS-Verletzung zahlt, stellt sich noch die Frage wie hoch die Zahlung sein sollte. Das Schmerzensgeld soll vor allem einen angemessenen Ausgleich für Umfang, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden oder Entstellungen bieten. Daneben soll es aber auch eine generelle Genugtuung für das Erlittene geben. In den meisten Fällen wird daher zur Bezifferung der Schmerzensgeldhöhe die sog. Schmerzensgeldtabellen herangezogen. Anhand vergleichbarer Rechtsprechung wird dann die Entschädigung festgelegt. Die Haftpflichtversicherer versuchen gerade in diesem Bereich, die Unfallopfer möglichst „günstig” abzufinden.
Aus diesem Grund sollten Sie – wie bei jedem Personenschaden – stets einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen, denn es geht dabei immer um Ihren individuellen Schmerzensgeldanspruch und nicht um eine Zahl in einer Schmerzensgeldtabelle.
JUSTUS rät:
Justus Rechtsanwälte hilft Ihnen nach einem Verkehrsunfall sofort und führt für Sie die notwendige Korrespondenz mit allen Beteiligten wie Versicherungen, Behörden, Polizei und Ärzten. Sie ersparen sich nervenaufreibende Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung. Unser Ziel ist es, eine schnelle außergerichtliche Lösung für Sie als Unfallopfer zu finden – nicht zuletzt deshalb, um ihnen die Risiken und Strapazen, die mit einem Prozess verbunden sind, zu ersparen. Dabei genießen Sie den zusätzlichen Vorteil, dass Ihre gesamten anwaltlichen Kosten bei einem vollen Verschulden der Gegenseite von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen sind.
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