
Die sog. Cum-ex Geschäfte – auch als die perfekten Geldmaschinen bezeichnet – sind von Steuervorteilen motiviert. Das Beste – die Geschäfte wurden vom Staat gefüttert. Den Anlegern, die von Banken und Finanzberatern falsch beraten worden sind, stehen Schadensersatzansprüche zu.
Was ist ein Cum-ex Geschäft ?
Für das erfolgreiche Funktionieren eines solchen komplizierten Geschäfts braucht man 3 Akteure. Das folgende Beispiel dient daher der einfachen Erklärung:
- Investor A besitzt Aktien einer großen Aktiengesellschaft im Wert von z.B. 10 Mio € (Cum-Dividende).
- Kurz vor dem Tag der jährlichen Dividendenausschüttung taucht Investor B auf und kauft Aktien der gleichen AG für 10 Mio €. Jedocht kauft B nicht direkt, sondern über Aktienhändler C.
- C (auch beratend tätig) ist noch nicht im Besitz der verkauften Aktien. Er muss erst 2 Tage später diese an B liefern (= Leerverkauf).
- Am Stichtag werden die Dividenden ausgeschüttet und zwar in Höhe von ca. 500.000,- €. 25 % dieser Summe geht unmittelbar an den Staat als Kapitalertragsteuer. Investor A erhält eine Bescheinigung. Mit der kann er sich die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstatten lassen.
- A verkauft nun seine Aktien an Händler C für 9,5 Mio €, da die Aktien wegen der Dividendenausschüttung weniger Wert sind (Ex-Dividende).
- C leitet, wie vereinbart, die Aktien an B weiter. Da B vor der Ausschüttung gekauft hat, packt der C die Summe der Netto-Dividende darauf. In der Rechnung von B fehlen aber die 25 %. Es sieht so aus, als ob er selbst die Kapitalertragsteuer gezahlt hat.
- Deshalb bekommt B von seiner Depotbank auch eine Steuerbescheinigung über die 25 %.
- Schließlich leitet der B die Aktien an A zurück.
A und B können am Ende des Tages die 25 % zurückerstattet bekommen. Das Geld wurde jedoch nur einmal an die Staatskasse gezahlt (Schritt 4).
Bei der bekannt gewordenen Variante dieser Geschäfte kam es in der Vergangenheit in großem Umfang zu mehrfacher Erstattung von nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer.
Warum haften Banken und Berater ?
Viele Anleger haben aufgrund einer Beratung Aktien erworben. Bei dem Kauf war die Erstattung der Kapitalertragsteuer ein leitendes Motiv. Die Banken und Finanzberater (auch Rechtsanwälte) haben es versäumt, die Anleger darauf hinzuweisen, dass der Erstattungsanspruch scheitern könnte.
Hätten die Anleger das Risiko gewusst und richtig eingeschätzt, dann hätten sie nie in der Aktien investiert.
Demnächst drohen erhebliche Rückforderungen auf Anleger, die Cum-Ex-Geschäfte getätigt hatten.
Cum-ex Geschäfte und Schadensersatz – Geld zurück
Manche Gerichte haben eine sehr anlegerfreundliche Position in dem Streit genommen, wie z.B. das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.03.2018 (9 U 179/16).
Geschädigte sollen Ihre Rechte geltend machen. Man kann noch Geld zurückfordern.
Auch in einem anderen Fall hat sich eine Kanzlei (Freshfields) mit dem Insolvenzverwalter der Maple Bank auf einen Vergleich geeinigt. Die Maple Bank hatte zwischen 2006 und 2010 Cum-Ex Geschäfte in großem Stil betrieben. Freshfields als Rechtsberater des Instituts hielt dies für legal. Später – im 2016 – schloss die Bafin das Kreditinstitut, weil diesem wegen einer Steuerrückstellung im Zusammenhang mit den getätigten Cum-Ex-Geschäften die Überschuldung drohte.
Die Rechtsanwälte haben wegen der drohenden Schadensersatzklage vor dem LG Frankfurt die Summe von 50 Mio € als angemessen angenommen.
Justus rät:
Eine Falschberatung kann der Grund für die Betätigung von Cum-ex Geschäften gewesen sein. Die betroffenen Anleger haben Anspruch auf Schadensersatz gegen die Berater, weil die verbotenen Finanzgeschäfte zu heftigen Verlusten geführt haben.
Wir bieten Ihnen die Prüfung der Rechtslage an. Da sich eine generelle Antwort nicht formulieren lässt, müssen unsere Experte gerade die Erfolgsaussichten des Einzelfalles einschätzen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zu. Gern können Sie sich auch per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:

Stefanie Saßning
Rechtsanwältin
E-Mail: Sassning@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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