Vollständige Rückabwicklung bei Investition in CSA Fonds?
Im Laufe des letzten Jahrzehnts erfolgte eine deutliche Umorientierung von Anlageberatern hinsichtlich der empfohlenen Beteiligungsform in Sachen Altersvorsorge: so wird mittlerweile vermehrt die sog. Mittelbare Kommanditbeteiligung der Form der stillen Beteiligung vorgezogen. Einen dieser Fälle bildet auch die Beratung zum Würzburger CSA Beteiligungsfonds 4 bzw. 5 AG & Co. KG (kurz: CSA), bei dem Berater häufig die Möglichkeit, Steuern zu sparen, als entscheidenden Vorteil bei der Altersvorsorge sehen.
Allerdings wird im Rahmen der Beratung der potenziellen Anleger oft nicht auf die enormen Risiken einer solchen Anlage, und zwar sowohl als mittelbare Kommanditbeteiligung als auch als atypisch stille Beteiligung, hingewiesen, die im schlimmsten Fall sogar zum Totalverlust führen können. Weiterhin liegen die Risiken und Mängel speziell der CSA-Anlagen darin, dass im Ergebnis nur ein Bruchteil der von den Anlegern gezahlten Einlage als zu investierendes Einlagevermögen bleibt, und zwar aufgrund von enormen betriebliche Aufwendungen und Kosten, wie z.B Vertriebsübernahmekosten der Gesellschaft. Kommt der Berater der hierzu bestehenden Aufklärungs- oder zumindest Hinweispflicht nicht nach, liegt eine fehlerhafte Beratung vor. Ebenfalls kann ein solche Pflichtverletzung in der Empfehlung der Kommanditbeteiligung als für die Altersvorsorge geeignet liegen, zumal bereits mehrere Oberlandesgerichte eine entsprechende Eignung von atypisch stillen Beteiligungen verneint haben.
Rechtsfolge: Rückabwicklung oder nur Auseinandersetzungsguthaben?
Die Folge einer solchen pflichtwidrigen Falschberatung ist zwar laut BGH aus dem Jahre 2005 bei Aktiengesellschaften grundsätzlich die vollständige Rückabwicklung der Verträge in Form von Schadensersatz, das heißt es können Einlagen sowie Raten in der Form zurückgefordert werden, als wäre der Gesellschaftsvertrag nicht zustande gekommen.
Allerdings hat der BGH mit seinem Urteil vom 19.07.2004 ( Az.: II ZR 354/02 ) im Fall der mittelbaren Kommanditbeteiligung zumindest inzident die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft und somit eine Beschränkung lediglich auf Rückzahlung des sog. Auseinandersetzungsguthabens gefordert: Hierauf und auf die in der Rechtsprechung noch herrschenden Ansicht beruft sich auch die CSA. Es wird also der zugrunde liegende, nichtige Gesellschaftsvertrag hierbei nicht für die Vergangenheit, sondern lediglich für die Zukunft als unwirksam angesehen was eine Liquidation bewirkt, also dem Anleger lediglich den Teil gewährt, den sein Gesellschaftsanteil zum Zeitpunkt des Ausscheidens tatsächlich hat. Dies birgt das Risiko, dass dieser unter Umständen sichtbar unter dem Betrag liegt, den der Anleger tatsächlich einbezahlt hat. Unter Umständen ist der Anleger bei einem negativen Auseinandersetzungsguthaben noch zu Nachschüssen verpflichtet.
Nach Auffassung der Justus Rechtsanwälte ist diese Rechtsansicht der CSA nicht haltbar:
Einerseits hat nämlich der BGH mit den Entscheidungen zur Göttinger Gruppe/ Securenta AG in Jahr 2005 klargestellt, dass für die Schadenersatzansprüche der falsch beratenen Anleger die Grundsätze der fehlerhaften Gesllschaft gerade nicht gelten. Es ist nicht ersichtlich warum die neuere Rechtsprechung des BGH nicht auch für Beteiligungen an einer Kommanditgesellschaft wie der CSA gelten soll. Eine diesbezügliche Einschränkung hat der BGH gerade nicht vorgenommen.
Zum anderen mit dem Argument, dass der BGH in dem Urteil aus 2004 lediglich den Fall eines unmittelbaren Kommanditisten, was für die CSA-Anlage jedoch nicht zutrifft, anführt: hier wird meist die gesellschaftsrechtliche Stellung durch einen Treuhänder ausgeübt, der für den Anleger als mittelbaren Kommanditisten seine Rechte hält und ausübt. Eine solche Stellung kann jedoch am ehesten mit der des reinen Kapitalgebers gleichgesetzt werden, sodass die Kommanditbeteiligung als Darlehen nach § 488 BGB behandelt werden könnte. Diese Auffassung wird teilweise auch in der Rechtsprechung vertreten, etwa durch das Landgericht Dresden (Urteil vom 23.12.2003, Az.: 10-O-2469/03) sowie durch das Landgericht Koblenz (10 O 490/06). Folge dessen ist, dass keine Kommanditbeteiligung vorliegt und bei der Rückabwicklung alles verlangt werden kann, was der jeweilige Anleger bereits eingezahlt hat.
Mithin erscheint die Argumentation der CSA und die Auslegung des Urteils höchst fragwürdig; es mangelt an einer einleuchtenden Begründung dafür, dass die vom BGH beschlossenen Grundsätze aus dem Jahre 2005 nicht auch auf die mittelbaren Kommanditbeteiligungen angewendet werden sollen.
Empfohlen wird Ihnen als Anleger daher dringend, zu überprüfen, ob Sie bei Vertragsschluss hinreichend über die Risiken des CSA Beteiligungsfonds aufgeklärt wurden. Es besteht dann die Möglichkeit einer Rückabwicklung, wenn Sie vor Zeichnung der Anlage kein vollständiges Emissionsprospekt erhalten haben, wenn ferner der Berater die Anlage als sichere Rendite dargestellt hat und nicht ausdrücklich über Verlustzuschreibungen, weiche Kosten und Nachschusspflichten der Anleger aufgeklärt hat: dann muss sich die Kapitalanlagegesellschaft die Falschberatung des Beraters zurechnen lassen. Dies ist regelmäßig verbunden mit einer ausserordentlichen, also fristlosen Kündigung des Beteiligungsvertrages, wodurch der Anleger zunächst mal von den monatlichen Beitragszahlungen befreit wird. In vielen Fällen kann dann aussergerichtlich ein dem Anleger günstiger Vergleich geschlossen werden, bei dem dieser einen erheblichen Teil der Einlagen zurückerhält.
Ein Ausstieg aus einer Kapitalanlage ist erfahrungsgemäß empfehlenswerter, als jahrelang in eine unter Umständen am Ende insolvente Gesellschaft zu investieren, verbunden mit Nachschusspflichten, die dann der Insolvenzverwalter zusätzlich einfordern kann.
Das Vorliegen einer Beratungspflichtverletzung, deren Beweisbarkeit und der Anspruch auf Rückforderung der geleisteten Einlagen, sollte allerdings im Einzelfall durch einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Steffan@kanzleimitte.de