Commerzbank verurteilt: Vorfälligkeitsentschädigung, Kosten für Berechnung rechtswidrig

Oblerlandesgericht (OLG) Frankfurt: Urteil vom 17.04.2013, Az.: 23 U 50/12

Nach dem oben genanten Urteil des OLG Frankfurt ist die Erhebung von Kosten für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Auflösung eines Kredites rechtswidrig.
Beklagte war die Commerzbank AG, welche zsätzlich zu der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung, also die entgangenen Zinden für die Bereitstellung eins Darelhensbetrages, noch eine pauschlen Preis (300,- €) für die Berechnung der Entschädigung von ihren Kunden verlangt.
Solche Entgelte für die Schadensberechnung bei vorzeitiger Auflösung oder Kündigung eines Kredites sind bei vielen Banken üblich und liegen nach Angaben der klagenden Verbracherschutzzerntrale bei bis zu 400,- € pro Kreditvertrag.

Vorfälligkeitsentschädigung; Berechnung der Höhe der Entschädigung ist Sache der Bank:

Mit dem noch nicht rechtskräftigen Berufungsurteil bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt und damit die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die BAnk die Schadensberechnung nur in eigenem Interesse ddurchführe und die angeblichen Aufwendungen nicht pauschal auf die ehemaligen unden abwälzten könne.

Justus rät:
Rückforderung schon gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen möglich:
Soweit Darlehensnehmer schon nach Kündigung des Darlehens auf die Forderung der Bank gezahlt haben, können sie zuviel gezahlte Beträge (Vorfälligkeitsentschädigung, Berechnungskosten udn Zinsen) aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Bank zurückverlangen.
Dies können bei Immobiliendarlehen erheblich Beträge sein, so dass sich eine Prüfung immer lohnt.
Die Rechtsanwaltskosten muss bei Verzug die Bank zahlen. Wir vereinbaren auch im Einzelfall ein Erfolgshonorar.

Unser Angebot bei Darlehenskündigung oder vorzeitiger Auflösung, Nichtabnahme:

  • Wir prüfen Ihre Kreditunterlagen auf Fehler der Bank im Rahmen der Erstberatung.
  • Auf Ihren Wunsch vereinbaren wir mit Ihnen ein Erfolgshonorar, soweit dies möglich ist.
  • Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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