Clerical Medical: Hoffnung auch für Altfälle (Vertragsschluss vor 2002) – zukünftige Ansprüche auf ordnungsgemäße Auszahlung sind jedenfalls noch nicht verjährt
Das OLG Stuttgart hat in zwei Urteilen festgestellt, dass der Versicherer Clerical Medical zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Einzelleben-Lebensversicherungsvertrages „C. M. Wealthmaster Noble“ im Tarif „Pool 2000Eins“ verpflichtet ist. Das betrifft vor allem solche Kunden, deren Versicherungsverträge noch nicht beendet sind. Jedenfalls diese haben einen Anspruch auf regelmäßige Auszahlungen in Höhe der vorausgesetzten Renditeerwartung von mindestens 6 %, sofern die im Versicherungsschein vereinbarten Auszahlungszeitpunkte in der Zukunft liegen. Außerdem haben diese Kunden einen Anspruch auf Auszahlung des anfänglich eingezahlten Versicherungsbeitrages zum Ende der Vertragslaufzeit. Dieser Anspruch besteht in voller Höhe des eingezahlten Kapitals, sofern die regelmäßigen Auszahlungen nicht über der vorausgesetzten Renditeerwartung von ca. 6 Prozent lagen.
Da für diese zukünftigen Ansprüche irrelevant ist, wann der Vertrag abgeschlossen wurde, haben auch Kunden, die ihren laufenden Vertrag vor dem Jahr 2002 abgeschlossen haben, Chancen auf höhere Auszahlungen.
Die periodischen Zahlungen sind dem Versicherungsschein entsprechend zu leisten
In seinem Urteil vom 12.5.2011 (7 U 144/10) hat das OLG Stuttgart entschieden, dass die im Versicherungsschein ohne Vorbehalt aufgeführten künftigen regelmäßigen Auszahlungen in Höhe und Dauer exakt so zu leisten seien, wie es im Versicherungsschein angegeben ist.
Versicherte haben Anspruch auf Auszahlung des eingezahlten Versicherungsbeitrages
Mit einem Urteil vom 10.11.2011 (7 U 82/11) hat das OLG Stuttgart entschieden, dass der Versicherte zum Ablauf der Vertragszeit auch einen Anspruch auf Auszahlung in Höhe des anfänglich eingezahlten Versicherungsbeitrages hat. Allerdings bestünde dieser Anspruch in voller Höhe nur, wenn die bei Vertragsschluss vorausgesetzten Renditeerwartungen keine Aufzehrung des Kapitals erwarten ließen. Das OLG Stuttgart hat festgestellt, dass seitens Clerical Medical jedenfalls eine Rendite von 6 Prozent erwartet wurde. Sollten die regelmäßigen Auszahlungen also nicht über diesen erwarteten 6 % gelegen haben, könne der Kunde davon ausgehen, dass sein eingezahlter Versicherungsbeitrag durch die regelmäßigen Auszahlungen nicht verzehrt wurde und er folglich seinen anfänglichen Einzahlungsbeitrag in voller Höhe zurück erhält. Es entspreche „der Natur eines Kapitallebensversicherungsvertrages (vgl. §§ 150 ff. VVG n. F.), dass der Versicherungsnehmer im Erlebensfall einen Anspruch auf das verbleibende Deckungskapital inklusive einer etwaigen mit diesem Kapital erwirtschafteten Rendite hat. Einer ausdrücklichen Regelung dieses Grundsatzes bedarf es weder im Versicherungsschein selbst noch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.“ (OLG Stuttgart Urteil vom 10.11.2011, 7 U 82/11) Dieser Anspruch könne auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung reduziert werden, so das OLG Stuttgart.
Keine Beschränkung der Ansprüche durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das OLG Stuttgart stellte auch fest, dass die Ansprüche auf die periodischen Zahlungen und die Schlusszahlung nicht durch die Policenbedingungen (AVB), Verbraucherinformationen und/ oder die Poolinformation eingeschränkt werden könnten, weil diese Unterlagen schon nicht dem AGB-Recht stand hielten.
Betroffene können klagen
Betroffene, deren Verträge noch nicht abgelaufen sind, können bereits jetzt auf Feststellung klagen, dass Ihnen die im Versicherungsschein versprochenen zukünftigen regelmäßigen Auszahlungsbeträge zustehen. Außerdem können sie durch ein Gericht feststellen lassen, dass ihnen die zukünftige Abschlusszahlung in voller Höhe des eingezahlten Versicherungsbeitrages zu steht, wenn die bisherigen regelmäßigen Auszahlungen nicht über den Renditeerwartungen bei Vertragsschluss lagen. Ein Rechtschutzbedürfnis für eine solche Feststellung bestünde laut OLG Stuttgart (7 U 82/11) jedenfalls dann, wenn der Zeitraum zum Vertragsende relativ kurz sei, weil dann nicht zu erwarten sei, dass der Vertragswert nach den von Clerical Medical verwendeten Berechnungsmethoden ausreichen würde, um die zur Finanzierung der Lebensversicherung aufgenommenen Darlehen samt Zinsen und Kosten zurückzuzahlen. In dem konkreten Fall, der dem Urteil zu Grunde lag, läuft die Versicherung am 31.01.2015 ab.
Für bereits erfolgte regelmäßige Auszahlungen, die unterhalb der vorausgesetzten Renditeerwartung von ca. 6 % lagen, muss geprüft werden, ob Nachforderungsansprüche eventuell bereits verjährt sind. Solche Nachforderungsansprüche können grundsätzlich auch von Versicherten geltend gemacht werden, deren Verträge bereits ausgelaufen sind. Im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung teilen wir Ihnen Ihre Erfolgsaussichten sowohl in Bezug auf die Geltendmachung zurückliegender Auszahlungen, als auch in Bezug auf die Feststellung Ihnen künftig zustehender Auszahlungen mit. Dabei prüfen wir insbesondere, ob bezüglich unzureichend erfolgter Auszahlungen bereits Verjährung eingetreten ist. Ferner klären wir Sie über das Kostenrisiko auf, das bei einem außergerichtlichen Vorgehen und eventuell erforderlichen Klageverfahren vor Gericht bestehen könnte.
Autor: Robert Züblin, Rechtsreferendar
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