Charisma Immobilienverwaltungs GmbH

Charisma Immobilienverwaltungs GmbH

Das Unternehmen Charisma Immobilienverwaltungs GmbH verkauft über verschiedene Vermittlungsunternehmen seit 2005 risikoreiche atypisch stille Gesellschaftsbeteiligungen. Bei der atypisch stillen Beteiligung kann der Anleger im ungünstigsten Fall das gesamte angelegte Geld verlieren und muss eventuell noch Nachschüsse leisten. Die einzelnen Gesellschafter müssen ihre Rateneinlagen selbst nach Insolvenz der Gesellschaft weiter entrichten. Auf die Unternehmensführung und damit die Frage, wie das Geld angelegt wird, haben die atypisch stillen Gesellschafter dagegen keinen Einfluss.

Die Homepage der Charisma Immobilienverwaltungs-GmbH ist derzeit nicht erreichbar.

Laut Emissionsprospekt aus August 2005 ergibt sich Folgendes:
Emittentin:
CHARISMA Immobileinverwaltungs-GmbH, Auf Landern 26, 71706 Markgröningen
Geschäftsführung:
Geschäftsführer Philipp Müller, geschäftsansässig ebenda
Unternehmensgegenstand:
Grundstücksinvestitionen aller Art, der An- und Verkauf sowie die Verwaltung und Vermittlung von Immobilien. Die Gesellschaft ist ferner befugt, die Bauträgertätigkeit für Dritte auszuüben.
Stammkapital:
25.000,- € bei einem geplanten Emissionsvolumen von 25.000.000,- €
Anlageart:
Unternehmerische Beteiligung in der Rechtsform einer atypischen stillen Beteiligung an der CHARISMA Immobilienverwaltungs-GmbH mit voller Gwinn- und Verlußtbeteiligung

Sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Landgericht Düsseldorf haben laut Presseberichten schon in Anlegerklagen die Charisma Verwaltungs GmbH zur Rückabwicklung und Zahlung des vollen Schadenersatzes, zzgl. Zinsen und Agio aus zurechenbarer Falschberatung verurteilt.

Justus rät:
Achtung Verjährung
Gesellschafter der Charisma Verwaltungs GmbH sollten vor der Verjährung eventueller Schadenersatzansprüche dringend einen FAchanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen.
Gerade bei den Verträgen mit langen Laufzeiten ist immer die abslute Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Beitritt, also Unterzeichnung des Zeichnungsscheins unbedingt zu beachten!
Sollten sie also z.B. im März 2004 oder später beigetreten sein, sollten sie jetzt eine Erstberatung einholen, denn nach Verjährung sind nur noch Ansprüche auf das sog. Auseinandersetzungsguthaben möglich.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56

 

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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.