Charisma Immobilienverwaltungs GmbH mehrfach zu Schadenersatz verurteilt

Charisma Immobilienverwaltungs GmbH mehrfach zu Schadenersatz verurteilt

Charisma Immobilienfondsbeteiligungen

Bei der Charisma handelt es sich um eine im Jahr 2005 gegründete Immobilienverwaltungs GmbH, die in verschiedene Immobilien investiert, diese verwaltet und wieder verkauft. Das aktuelle Emissionsvolumen wurde auf 25 Mio. Euro beziffert und wurde von den Anlegern in Form von atypisch stillen Beteiligungen zumeist über einen Zeitraum von 19 Jahren investiert.

Renditeangaben der Charisma sind unrealistisch:
Das Geschäftsmodell der Charisma sieht vor, dass Anleger die Beträge monatlich in kleinen Raten oder in Form von Einmalzahlungen leisten. Zudem fallen sog. „weiche“ Kosten u.a. für den Vertrieb und die Verwaltung an, welche ausweislich des Anlageprospektes 22% der Vertragssumme ausmachen. Diese Kosten werden aus dem Agio und den Einlagen gezahlt. Das bedeutet, dass das nach Abzug verbleibende Kapital einen immensen Gewinn von 22% zzgl. dem Prozentsatz des Agios erwirtschaften müsste, damit Anleger am Ende der Laufzeit überhaupt ihr eingesetztes Kapital wieder erhalten. Eine solche Rendite ist im Rahmen von Immobilieninvestitionen unserer Ansicht nach nicht zu erreichen. Dies vor allem, weil viele Betragsleistungen nur ratierlich erfolgen und so nicht von vornherein mit der gesamten Beteiligungssumme gearbeitet werden kann.

Charisma muss gezahlte Einlagen erstatten.
Das Oberlandesgericht Köln und jüngst auch das Landgericht Stuttgart (Az.: 20 O 168/10) verurteilten die Charisma dazu, Anlegern ihre geleisteten Einlagen einschließlich Zinsen zu erstatten. Zudem wurde in beiden Fällen die Beendigung des Vertrages festgestellt, weswegen auch zukünftige Forderungen von der Charisma auszuschließen sind.

Die Anleger wurden oft falsch beraten.
Nach Überzeugung des Gerichts sind die Anleger nicht über das Totalverlustrisiko und die anderen mit der Beteiligung verbundenen Risiken und Pflichten hingewiesen worden. Als besonders verwerflich empfanden die Richter den Umstand, dass die Vermittler häufig zur Auflösung der bestehenden Lebensversicherungen angeraten hatten, um das dort angelegte Kapital „umzuschichten“. Dies mit dem Argument, dass solche Versicherungen angeblich nichts taugten und eine Beteiligung an der Charisma erheblich lukrativer wäre.

Ein Totalverlust ist jederzeit möglich:
Da es sich bei den Beteiligungen um atypisch stille Beteiligungen an einem Unternehmen handelt, werden Anleger gemäß der Gewinne und aber auch Verluste der Gesellschaft beteiligt und dementsprechend besteuert. In jedem Fall sind auch ein Totalverlust des Kapitals und eventuelle Nachschusspflichten denkbar, wenn das Unternehmen unter Liquiditätsengpässen leidet.

Was können Anleger tun?
Es ist ratsam, die Beteiligung an der Charisma Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen. Möglicherweise lassen sich individuelle Schadenersatzansprüche geltend machen. Dies wäre neben den o.g. Umständen auch beispielsweise der Fall, wenn die Beratung durch einen Mitarbeiter der Bank durchgeführt worden ist und dabei nicht auf versteckte Provisionen (Kick-Backs) hingewiesen wurde. Auch unzutreffende Angaben über Kündigung- oder Ausstiegsmöglichkeiten können einen Schadenersatzanspruch begründen. Zusätzlich kann der Anleger auch einen möglicherweise entgangenen Gewinn geltend machen.

Justus rät: Verjährung beachten!
Nicht zu vergessen bleiben hierbei aber die gebräuchlichen Verjährungsfristen, da diese unter speziellen Umständen schon drei Jahre, spätestens aber 10 Jahre nach Erwerb der Fondsanteile ablaufen.
Anleger, die sich falsch beraten fühlen und sich unsicher sind, welche Ansprüche sie geltend machen können, sollten sich unbedingt an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Sollten Sie daher 2007 oder später gezeichnet haben, so müssen Sie jetzt handeln.

JUSTUS Rechtsanwälte haben bereits in mehreren ähnlich gelagerten Fällen äußerst positive Resultate für Anleger erreicht und helfen auch Ihnen gern weiter.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.