Bundesgerichtshof stärkt Rechte des Verbrauchers
Rechtssprechungsanpassung
Der Bundesgerichtshof passt seine Rechtsprechung (vgl. Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15) an die des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 04.06.2015, Rs. C-497/13) an und stärkt somit die Rechte des Verbrauchers im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vertrat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 476 BGB die Auffassung, dass die Be-weislastumkehr zugunsten des Verbrauchers nur dann greift, wenn dieser auch den Grund-mangel beweisen konnte. Die Beweislastumkehr aus § 476 BGB, die eigentlich dem Verbrau-cher zugutekommen sollte, wurde damit in sein Gegenteil verkehrt. Vielmehr profitierten die Unternehmer von dieser Rechtsauffassung, da sie erst dann den Forderungen des Verbrauchers nachkamen, wenn dieser beweisen konnte, dass bei Übergabe der Sache schon ein Sachmangel am Kaufobjekt vorlag.

Voraussetzungen für den Schutzmechanismus von § 476 BGB
Im Zivilrecht gilt der Grundsatz „Jeder muss das beweisen worauf er sich beruft“. § 476 BGB macht von diesem Grundsatz eine Ausnahme und bürgt dem Unternehmer regelmäßig die Beweislast auf. Grundvoraussetzung für die Anwendung der Norm ist jedoch zunächst, dass ein sog. Verbrauchsgüterkauf vorliegt, also ein Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über eine bewegliche Sache (vgl. § 474 BGB). Nach der aktuellen Recht-sprechung muss jetzt seitens des Verbrauchers i. R. v. § 476 BGB nur noch bewiesen werden, dass (1) das gekaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und (2) der Sachmangel sich innerhalb von 6 Monaten seid Lieferung des Kaufobjektes vorliegt. Wenn dies der Fall ist kann vermutet werden, dass ein Sachmangel zumindest „im Ansatz“ bei Lieferung vorlag.
Bezug auf aktuelle Fälle – Rechte des Verbrauchers
In Zeiten des VW Abgas-Skandals – in den anscheinend auch immer mehr andere Autokonzerne – verstrickt sind kommt diese Rechtsprechung den Verbraucher entgegen. Die Auffassung beider Gerichte stärkt die Rechte des Verbrauchers im Kaufrecht enorm. Durch sie besteht jetzt die Möglichkeit effektiver und schneller mögliche Forderungen gegen Unternehmen geltend zu machen bzw. durchzusetzen.
JUSTUS rät, dass Sie Ihre möglichen Ansprüche gegen die einzelnen Händler oder gegen VW selbst möglichst bald überprüfen lassen, falls Sie vor zwei Jahren vom VW-Abgasskandal betroffen worden sind. Unsere Anwälte stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular.
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