BGH fördert die Verbraucherrechte bei der BU, Berufsunfähigkeitsversicherung
Nicht jede falsche Angabe ein Grund für den Versicherungsgeber, seine Nichtzahlung zu rechtfertigen.Diese Aussage unterstreicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2017 (Az.: IV ZR 16/17).

Keine vollständigen Angaben bei den Gesundheitsfragen
Ein Berufskraftfahrer hatte in diesem Fall im Jahr 2009 eine Berufsunfähigkeitsversicherung BU abgeschlossen. Bei den Gesundheitsfragen des Antrags, welche die Überschrift „Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ trug, gab der Betroffene an seit 5 Jahren keinen Arzt aufgesucht zu haben. Jedoch hatte der Kraftfahrer 1998 eine Lungenembolie erlitten und deswegen 2005 eine Radiologin aufgesucht. Nach dieser Falschangabe bestätigte der Kraftfahrer dass seine Angaben lückenlos waren und er den Hinweis auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung wahrgenommen und verstanden habe. Als er 2013 erneut einer Lungenembolie unterlag und die Leistung seiner Versicherung verlangte, lehnte diese seinen Antrag ab, mit der Begründung der Versicherungsnehmer hätte bezüglich der Gesundheitsfrage eine Falschaussage getroffen. Wenn die Versicherung Kenntnis von der Situation gehabt hätte, hätte sie dem Versicherungsnehmer niemals diesen Schutz ausgestellt, weshalb die Versicherung den vertrag mittels einer Ausschlussklausel anpassen will. Die bedeutet, dass die Lungenembolie des betroffenen nicht mehr in den Versicherungsschutz fallen würde.
Keine ausreichende Belehrung über Folgen
Der BGH stellt sich, wie schon die Vorinstanzen, auf die Seite des Versicherungsnehmers. Er hätte umfangreicher über die möglichen Folgen von unvollständigen Angaben informiert werden müssen. Die Belehrung über solche Folgen muss sich zumindest drucktechnisch deutlich abheben oder sogar in einem gesonderten Schreiben erfolgen, wobei die Bestätigung, dass der Versicherungsnehmer die Hinweise zu den Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung verstanden habe, nicht ausreicht.
Wie schon die Vorinstanzen gab auch der BGH dem Mann recht. Die Folgen unvollständiger Angaben zu Vorerkrankungen seien dem Versicherungsnehmer nicht ausreichend deutlich gemacht worden. Wenn der Antragssteller schon nicht in einem gesonderten Schreiben über die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht informiert werde, müsse sich die Belehrung über diese Folgen zumindest drucktechnisch deutlich abheben. Dies sei hier aber nicht der Fall. Auch die Bestätigung, dass der Versicherungsnehmer die Hinweise zu den Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelesen habe, sei nicht ausreichend.
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Justus rät:
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