Ehemaliger Geschäftsführer der BSB Captura GmbH zu Schadensersatz verurteilt
Die BSB Captura GmbH macht weiterhin Schlagzeilen. Die BSB Captura GmbH war insbesondere auch auf dem so genannten Zweitmarkt für Lebensversicherungen tätig. Dabei erwirbt der jeweilige Investor vom Versicherten die Lebensversicherung und verspricht im Gegenzug beispielsweise die Zahlung monatlicher Ausgleichsleistungen. Im Falle der BSB Captura wurden diese Leistungen indes auf deren Empfehlung hin vielfach direkt in anderweitige Fondsbeteiligungen weiterinvestiert. Die versprochenen Auszahlungen wurden allerdings bereits nach kurzer Zeit eingestellt; dies lag wohl auch daran, dass sich die Preise hier nicht so wie von BSB Captura vorgestellt entwickelt haben. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März mangels Masse abgelehnt worden war, drohen dem ehemaligen Geschäftsführer nun auch persönliche Konsequenzen.
Urteil in Sachen BSB Captura GmbH:
Das Stuttgarter Landgericht hat nunmehr entschieden, dass sich der damalige Geschäftsführer schadensersatzpflichtig gemacht hat (Urteil vom 8.8.2013, Az.). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
BSB Captura GmbH: Verstoß gegen § 32 KWG und Schadenersatz
Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist die Feststellung des Gerichts, dass der Geschäftsführer gegen ein Gesetz verstoßen hat, das zum Schutz eines Dritten, hier der Anleger, bestimmt ist. Konkret handelt es sich bei dem verletzten Schutzgesetz um eine Bestimmung aus dem Kreditwirtschaftsgesetz, die den Betrieb bestimmter Geschäfte aus dem Bankenbereich von einer Erlaubnis abhängig machen. Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die BSB Captura ein solches Geschäft betrieben hat. Das Gericht sah die Tätigkeiten der BSB Captura nämlich als Kreditinstitut an, das zu seiner Abwicklung eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebes benötigt. Diese Einordnung beruht auf dem Geschäftsmodell der BSB Captura: es wurden unter anderem Lebensversicherungen und Bausparverträge erworben, im Nachgang sollte gegenüber den Versicherern und Bausparkassen die Versicherungssumme vereinnahmt werden. Bis dahin ließ sich der BSB Captura die Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Versicherung von den Versicherungsnehmern stunden. Dies wertete das Gericht als Darlehen, das wiederum als rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne der einschlägigen Vorschriften gehandelt wurde. Die BSB Captura hätte aus diesem Grund einer bankrechtlichen Erlaubnis bedurft, über die sie zum damaligen Zeitpunkt nicht verfügte. Für die Einholung einer solchen Erlaubnis wäre wiederum der Geschäftsführer zuständig gewesen.
Dabei konnte sich der Geschäftsführer auch nicht darauf berufen, dass er sich vorher über etwaige Pflichten zur Einholung der Erlaubnis informiert habe. Erst, wenn ein Bescheid mit einer Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Geschäft tatsächlich erteilt ist, dürfe ein solches betrieben werden.
Der Klägerin stand so nach Ansicht des Gerichts ein Schadensersatz in Höhe von 8.215,97 Euro zu.
Für betroffene Anleger stellt dieser Weg ein gutes Mittel dar, um an einen solventen Gläubiger für eine Schadensersatzforderung zu gelangen, insbesondere, da der eigentliche Vertragspartner, die BSB Captura GmbH, nicht mehr zahlungsfähig ist. Anlegern ist daher zu empfehlen, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden, der mögliche Schadensersatzansprüche eingehend prüft.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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