BGH: Zinsänderungsklausel – Zinsanpassungsklausel in Sparverträgen unwirksam – Bankkunden erhebliche Zinsbeträge nachfordern

Variable Zinsänderungsklausel/Zinsänderungsklausel in Sparverträgen unwirksam –
Kunden können bei Auszahlung ihres Sparkapitals höhere Beträge fordern!

Viele Banken haben jahrelang in ihren Sparverträgen eine einseitige Zinsänderungsklausel vorgesehen. Dieser Klausel zufolge sollten sich die jährlichen Zinsen nach der von der Bundesbank veröffentlichten „Zeitreihe WZ 9816“ richten und für den Kunden in der jeweiligen Filiale einsehbar sein. Die Kunden kannten demnach lediglich den aktuellen Zinswert. Ihnen war bei Abschluss des Vertrags weder klar, wie sich der Zinssatz entwickeln, noch wie sich dieser zusammensetzen würde.

Insbesondere die Deutsche Bank AG verwendete bei Ihren Sparverträgen eine solche Zinsänderungsklausel:

„Der Zinssatz ist variabel und wird jeweils durch Aushang in den Geschäftsräumen der Bank bekanntgegeben.“

Eine solche Klausel hat der BGH nun in mehrfachen Urteilen (BGH vom 21.12.2010, XI ZR 52/08 sowie vom 13.04.2010, XI ZR 197/09) für unwirksam erklärt. So verstoße diese Klausel gegen das Transparenzprinzip und nehme dem Kunden mithin die Überprüfbarkeit des laufenden Zinssatzes. Ferner stehe der Bank in einem solchen Fall gerade kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung zu. Die Zinshöhe müsse vielmehr rückwirkend im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Abwägung beiderseitigen Interessen (§§ 133, 157 BGB) bestimmt werden.

Bankkunden, die ebenfalls einen Sparvertrag mit einem variablem Zinssatz geschlossen haben und eine ähnlich lautende Klausel in ihren AGB finden, können nun bei der Auszahlung ihres Sparkapitals eine Anpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung und damit einen wesentlich höheren Betrag von der Bank fordern.

JUSTUS rät:
Die Ansprüche entstehen mit Kündigung oder Beendigung des Sparvertragesverjähren und können rückwirkend für den gesamten Ansparzeitraum berechnet und geltend gemacht werden, so dass eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht durchaus empfehlenswert ist.  

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
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