BAG: CGZP Christliche Gewerkschaft nicht traiffähig – Zeitarbeitnehmer können rückwirkend Differenzlohn fordern

BAG-Beschluss zur CGZP-Tariffähigkeit

Christliche Gewerkschaft CGZP nicht tariffähig;
betroffene Zeitarbeiter sollten Differenzlohn rückwirkend geltend machen.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Christliche Gewerkschaft CGZP niemals seit ihrer Gründung im Jahr 2002 tariffähig war. Somit konnten zu keinem Zeitpunkt wirksame Tarifverträge abgeschlossen werden.

Der in dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verankert Grundsatz des Equal-Pay besagt, dass Leiharbeiter für ihre Tätigkeit grundsätzlich den gleichen Lohn erhalten sollen, wie die fest angestellten Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma. Dieser Grundsatz kann allerdings durch Tarifverträge abgedungen werden, was in der Praxis mittlerweile zum Regelfall geworden ist. So haben insbesondere Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich der von der CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen) geschlossenen Tarifverträge fallen, bis heute deutlich weniger Gehalt erhalten als ihre fest angestellten Arbeitskollegen.

Nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10 ist damit jetzt Schluss. Das BAG hat festgestellt, dass die CGZP aufgrund der fehlenden sozialen Mächtigkeit nicht tariffähig war und daher nie in der Lage war wirksame Tarifverträge abzuschließen. Folge dieser Entscheidung ist, dass alle von der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam waren und damit hinsichtlich der Entgelthöhe der Leiharbeitnehmer auf die gesetzliche Regelung des Equal-Pay anzustellen ist. Schätzungen zufolge sind von dieser Entscheidung rund 200.000 Zeitarbeitnehmer betroffen. Insbesondere sind diejenigen Zeitarbeitnehmer betroffen, die Mitglied der CGZP waren. Aber auch andere, in dessen Arbeitsverträgen sich eine Verweisung auf die Tarifverträge der CGPZ findet, profitieren von dieser Entscheidung des BAG. 

Verjährung und Ausschlussfristen:
Betroffene Arbeitnehmer solten daher nun rückwirkend Ansprüche auf Nachzahlung des ihnen zustehenden Lohnes sowie auf Nachzahlung der Sozialbeiträge prüfen lassen geltend machen.

Die Frage der Tariffähigkeit der CGZP wurde vor dem Beschluss des BAG stark unterschiedlich gesehen, so dass wegen der bis dahin unsicheren Rechtslage wohl Verjährungsbeginn erst mit der Entscheidung anzunehmen ist. Ansprüche dürften daher noch nicht verjährt sein.
Ein Zeitarbeiter muss nicht mehr wissen als das Bundesarbeitsgericht.

Das bedeutet, dass auch frühere Ansprüche von Leiharbeitnehmern mit CGZP-Arbeitsverträgen noch nicht verjährt sind.

BAG, Beschlüsse vom 23.05.2012, 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11, www.bundesarbeitsgericht.de.

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Autorin:
Alexandra Kosacheva

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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