BGH: Wasserbeiträge von Altanschlüssen nicht verjährt jedoch unzulässig

Wasserbeiträge eines Wasserzweckverbandes gegen “Altanschließer” in Brandenburg nicht verjährt jedoch möglicherweise unzulässig!

Am 27. Juni 2019 entschied der BGH über einen gegen einen brandenburgischen Wasser- und Abwasserzweckverband geltend gemachten Schadensersatzanspruch, welcher auf die Rückerstattung eines Beitrags für einen Trinkwasseranschluss gerichtet war.

Laut dem Bundesgerichtshof war die Forderung Wasserbeiträge des Zweckverbands nicht verjährt (Urteil III ZR 93/18). Durch das OLG bleibt zu klären, ob in dem Bescheid unzulässige Beiträge für vor dem dem 3. 10. 1990 erbrachte Maßnahmen erhoben wurden.

Abwasser- und Wasserbeiträge von Altanschlüssen in Brandenburg
Wasserbeiträge eines Wasserzweckverbandes gegen “Altanschließer” in Brandenburg nicht verjährt

Sachverhalt: 

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in Brandenburg, das vor dem 1. Januar 2000 an das kommunale Trinkwassernetz des beklagten Zweckverbandes angeschlossen wurde. Mit Bescheid vom 15. November 2011 setzte der Zweckverband unter Bezugnahme auf seine 2009 erlassene Beitragssatzung einen Anschlussbeitrag von 1.321,96 Euro gegen die Kläger fest. Ihr eingelegter Widerspruch blieb erfolglos, jedoch sahen sie von einer Klageerhebung ab.

Neu Fassung des 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg:

Nach 8 Abs. 7 Satz 2 des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 31. März 2004 (= KAG Bbg n. F.) entsteht eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung.

In § 8 Abs. 7 Satz 2 der zuvor geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes (= KAG Bbg. a. F.) fehlte das Wort “rechtswirksamen”. Dies sollte durch den neuen § 8 Abs. 7 Satz 2 dahingehend geändert werden, dass nun eine rechtswirksame Satzung Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht sein soll.

Da Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, ging das OVG ging in seinem Urteil davon aus, dass die neue Satzung per Rückwirkung für die alte rechtswidrige Satzung gelte. Dies hatte zur Folge, dass die Beitragspflicht, die eine wirksame Satzung erforderte, in vielen Fällen nur für eine “juristische Sekunde” entstand und wegen sofort eintretender rückwirkender Festsetzungsverjährung gleich wieder erlosch

BVerfG sah darin unzulässigen Rückwirkung

2015 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Anwendung der Neufassung des Gesetzes auf Fälle, bei denen nach der alten Rechtsprechung zur früheren Fassung der Norm schon Verjährung eingetreten sei, zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führe. Daraufhin beantragten die Kläger das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG.

Entscheidung des BGH zur Beitragsforderung

Anders als die Instanzgerichte hat der BGH entschieden, dass der an die Kläger gerichtete Beitragsbescheid nicht deswegen rechtswidrig ist, weil die Beitragsforderung infolge der Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte geltend gemacht werden dürfen.

Laut dem BGH und entgegen dem OVG Brandenburg hätte schon der alte § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG für das Entstehen der Beitragspflicht (und der Festsetzungsverjährung) eine rechtswirksame Satzung vorausgesetzt. Da diese hier nicht vorgelegen hatte, war der an die Kläger gerichtete Beitragsbescheid vom 15. November 2011 noch vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen

Entscheidungen des OVG und des BVerfG keine Bindungswirkung für den BGH

Dabei ist der BGH nicht an die Rechtsprechung des OVG gebunden. Dies setzt nämlich grundsätzlich die Identität zwischen den Parteien des Verwaltungs- und des Zivilprozesses voraus, welche hier fehlt. Selbst die Entscheidung des BVerfG entfaltet hier keine Bindungswirkung für den BGH, da ihr die Auslegung des OVG zu Grunde lag, welche auf Grund der Kompetenzverteilung zwischen den Gerichten, das BVerfG nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen konnte.

Auslegung der Norm zu Abwasser- und Wasserbeiträgen durch BGH

Der BGH nutzte zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. den Wortlaut, die Systematik und den Sinn und Zweck der Vorschrift, sowie die Entstehungsgeschichte. Der Gesetzgeber hatte klargestellt, dass er bereits bei Erlass der Vorgängernorm auch an die materielle Wirksamkeit der Beitragssatzung hat anknüpfen wollen. Auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Beitragsklarheit und -vorhersehbarkeit legt keine andere Auslegung nahe. Somit hält sich die Inanspruchnahme der Kläger im vom Landesgesetzgeber vorgegeben Rahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg. Danach durften Beiträge erst ab dem 3. Oktober 2015 nicht mehr festgesetzt werden.

Solange die Herstellungsbeiträge erst für nach der Wiedervereinigung entstandene Aufwendungen erhoben wurden sind diese also rechtmäßig (gem. § 18 Satz 1 KAG Bbg).

Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Grundsätze daher zu klären haben, ob § 18 KAG Bbg der Inanspruchnahme der Kläger entgegenstand, mithin die mit dem Beitrag abzugeltenden Investitionen sich auf nach dem 3. Oktober 1990 entstandenen Aufwand beziehen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Beitrag rechtswidrig.

Justus rät:

Eigentümer von Grundstücken in Brandenburg sollten mit den Bescheiden über Wasserbeiträge zu einem spezialisierten Rechtsanwalt gehen und sich beraten lassen. Dies gilt auch wenn und soweit dieser schon bestandskräftig ist, also kein Rechtsmittel erhoben wurde.

Für eine Erstberatung zum Thema Wasser- und Abwasserbeiträge per Email, Telefon oder in unseren Kanzleiräumen füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus oder rufen uns an. Die Erstberatung kostet in der Regel 80,- € und umfasst die Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung.


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