Abwasserbeiträge sind nach einem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg rechtswidrig

Die Eigentümer von Grundstücken in Brandenburg können nach zwei Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 (OVG 9 B 1/16, OVG 9 B 43/15) möglicherweise mit Rückzahlungen von kommunalen Gebühren über Abwasserbeiträge rechnen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat die in den Klagen umstrittenen Beitragsbescheide für die Schmutzwasserkanalisation aufgehoben.
Betroffen sind sogenennte altangeschlossene Grundstücke. Altangeschlossene Grundstücke sind Grundstücke in den neuen Bundesländern, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR an kommunale Wasserversorgungsanlagen oder Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen waren.
Betroffen von diesen Urteilen sind neben den alten Anschlüssen aus DDR-Zeiten auch diejenigen Fälle, in denen die Wasseranschlüsse in den 1990er Jahren erfolgt sind. Auch in diesen Fällen (Anschluss bzw. Anschlussmöglichkeit vor dem 31. Dezember 1999) dürfen die Grundstückseigentümer nicht rückwirkend in Anspruch genommen werden. Denn auch die Eigentümer dieser Grundstücke konnten aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung zum 1. Januar 2004 nicht mehr zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden.
Eigentümer die gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt oder schon geklagt haben, dürften nach diesen Entscheidungen gute Aussichten haben, die Abwassergebühren zurück zu erhalten oder von diesen befreit zu werden. Auch Betroffenen, die gegen die Zahlungsbescheid keinen Widerspruch eingelegt haben, können durchaus versuchen gegen den zwar bestandskräftigen aber verfassungswidrigen Bescheid vorzugehen.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Grundlage hierfür ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015. Hierin hatte das Gericht festgestellt, dass eine rückwirkende Änderung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2004 (KAG Bbg), die mit dem Ziel der Beitragserhebung für altangeschlossenen Grundstücke vorgenommen wurde, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt.
Durch die Gesetzesänderung wurde den Kommunen trotz Ablaufs der Festsetzungsverjährungsfrist die Möglichkeit gegeben, Erschließungsbeiträge für Altanschließergrundstücke zu erheben. In zwei Musterverfahren hatte das OVG Berlin-Brandenburg in den Jahren 2013 und 2014 die Änderung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG für verfassungsmäßig erachtet und die Rechtsmittel der Grundstückseigentümer zurückgewiesen (Urt. v. 13. November 2013, OVG 9 B 35/12; Beschl. v. 29. September 2014, OVG 9 N 18/14). Mit Beschluss vom 12. November 2015 hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OVG Berlin-Brandenburg zurück-verwiesen (Beschl. v. 12. November 2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14).
Dies stelle eine sog. echte Rückwirkung dar, die den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit der Rechtsordnung verletze.
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Justus rät:
EIgentümer von Grundstücken in Brandenburg sollten mit den Bescheiden über Abwasserbeiträge zu einem spezialisierten Rechtsanwalt gehen und sich beraten lassen. Dies gilt auch wenn und soweit dieser schon bestandskräftig ist, also kein Rechtsmittel erhoben wurde.
Für eine Erstberatung zum Thema Wasser- und Abwasserbeiträge per Email, Telefon oder in unseren Kanzleiräumen füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus oder rufen uns an. Die Erstberatung kostet in der Regel 80,- € und umfasst die Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung.
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