BGH Urteil: Auskunftsanspruch des Anlegers bei Publikumsgesellschaften

BGH Urteil: Auskunftsanspruch des Anlegers bei Publikumsgesellschaften

Das BGH Urteil vom 05.02.13-Az:II ZR 136/11 gewährt Anlegern einen Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin:
Ein Anleger, der unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt ist, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm neben den Namen und den Anschriften der (anderen) unmittelbar beteiligten Anleger auch die Namen und die Anschriften der mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn die mittelbar beteiligten Anleger nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt haben.
Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist nur durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt.

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1 ist eine Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino- und Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2 ist Komplementärin und Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1 ist die T. Beteiligungstreuhand GmbH.

Der Kläger ist an der Beklagten zu 1 als (unmittelbarer) Kommanditist mit einer Einlage von 60.000 € beteiligt und als solcher im Handelsregister eingetragen. Er hat den “Zeichnungsschein/Darlehensvertrag” vom 9. Dezember 2003 unterzeichnet, der sowohl die Vertragserklärungen für den Beitritt als Kommanditist als auch als Treugeber enthält, zwischen denen der Anleger wählen konnte, und dabei erklärt, dass er als “der Zeichner” den Treuhandvertrag und den Gesellschaftsvertrag als für sich verbindlich anerkenne.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 4 Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter (Treugeber), Treuhandvergütung
1. …
2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe § 12), die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.
§ 12 Gesellschafterbeschlüsse
1. … Die Treugeber sind zur unmittelbaren Ausübung der auf ihren jeweiligen Beteiligungsanteil entfallenden Stimmrechte berechtigt. .
§ 16 Nachschlusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte
4. Die Treugeber/Kommanditisten haben – gegebenenfalls nach entsprechender Bevollmächtigung durch den Treuhandkommanditisten, auf die jeder Treugeber einen Anspruch hat – die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten (§ 166 HGB)…

Der von den Treugebern der Beklagten zu 1 mit der T. Beteiligungstreuhand GmbH geschlossene Treuhandvertrag enthält unter Anderem folgende Regelungen:
2.
Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.
§ 4 Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft
1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst ab.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Herausgabe von Namen und Anschriften seiner Mitkommanditisten und der an der Beklagten zu 1 beteiligten Treugeber.

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger steht aus dem Gesellschaftsvertrag, also aus seinem personnengesellschaftlichen Mitgliedsschaftsrecht, ein Anspruch auf Auskunft der Namen und der Anschriften der Mitkommanditisten und der Treugeber als seine Vertragspartner zu. Durch die Einbeziehung der Treugeber in den Gesellschaftsvertrag sind diese unmittelbaren Gesellschaftern gleichgestellt. Dieser Aufassung ist der BGH aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, die den Treugebern im Innenverhältnis zu dem Kläger eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung geben. Dies kann man aus dem Gesellschafts- und Treuhandsvertrag ableiten, da diese den Treugebern gewisse Rechte und Pflichten wie Gesellschafter einräumen (z.B. Stimmrechte, Kontrollerechte ect. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden (§ 242 BGB).
Ähnliches hat der Senat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09) entschieden, dass bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich ist und dieses Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis folgt. Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt.
Der Kläger hat aber ebenso einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der an der Beklagten zu 1 über die T. Beteiligungstreuhand GmbH beteiligten Treugeber. Auch zu ihnen steht er, in einem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis.
Nun können Anlegern grundsätzlich nicht mehr Auskunftsansprüche durch die Gesellschaft verwährt werden, wenn ihnen durch Vertrag gewisse Rechte, vergleichbar mit denen von Gesellschaftern, zukommen.

Please follow and like us: