Kündigung, Sozialplan, Abfindung und Altersstufen

BAG: Sozialplanabfindung und Altersstufen
Der Sozialplan, der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren ist, soll künftige Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Dabei finden sich in der betrieblichen Praxis regelmäßig Sozialpläne, bei denen die Höhe der Abfindungen proportional zum Alter und der Betriebszugehörigkeit steigen und in Nähe des Rentenanlters wieder sinken.

Sozialplanabfindung darf wegen Altersrentenbezug geringer ausfallen
Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstoße nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union. So aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 hervorgehend, indem die Klage eines 62-jährigen Arbeitnehmers auf eine höhere Abfindung abgewiesen wurde.

Sachverhalt
Der Sozialplan des Klägers sah eine Abfindung nach der Standardformel auf Basis von Bruttoentgelt, Lebensalter und Betriebszugehörigkeit vor. Davon abweichend sollte sich der Abfindungsbetrag von Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf einen 85 %-igen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung der Arbeitslosengeldansprüche bis zum frühestmöglichen Renteneintritt beschränken. Der Beklagte zahlte entsprechend der Abweichung eine Abfindung in Höhe von 4.974,62 €. Der Kläger sah darin eine unzulässige Altersdiskriminierung und forderte einen Abfindungsberechnung auf Grundlage der Standardformel in Höhe von 234.246,87 €.

Die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung sei nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig. Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausglichen, so in der Begründung des Bundesarbeitsgerichts.

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Rechtsanwalt Knud Steffan
Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kleimann,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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