BGH erklärt Zillmerungs – Praxis im Falle der Kündigung einer Lebens – oder Rentenversicherung für vergangene und künftige Beiträge für unwirksam
Der Bundesgerichtshof erklärte mit Urteil vom 17. Oktober 2012, dass die in vielen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zu Stornoabzug und Rückkaufwert im Falle der Kündigung von Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen unwirksam sind.
Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und fondsgebundene Rentenversicherung. Die verwendeten Klauseln sind vielfach nicht transparent genug und damit zu Gunsten des Versicherungsnehmers unwirksam. Teilweise benachteiligen die Klauseln die Versicherungsnehmer zu einem erheblichen Teil.
Mit dem Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof die bereits mit Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10 verfolgte verbraucherfreundliche Rechtsprechung zur Verrechnung von Abschlusskosten und dem Stornoabzug.
JUSTUS rät:
Versicherungsnehmer die ihre Lebens- oder privater Rentenversicherungen beitragsfrei gestellt oder gar gekündigt haben sollten, um ggf. Nachzahlungen bei den Versicherungen geltend machen zu können, ihre Versicherungsverträge überprüfen lassen.
Betroffen sind alle gekündigten Verträge ab 2001, bei denen Provisionen mit den ersten Beiträgen verrechnet wurden. Dies führte im Ergebnis dazu, dass der Rückkaufswert weniger als die gezahlten Provisionen betrug. Das sei eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer.
BGH Urteil vom 25.07.2012 (Az: IV ZR 201/10)
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.
Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.