BGH Urteil: Konkretisierung der Aufklärungspflicht des Versicherers gegenüber des Versicherungsnehmers
Gemäß § 28 I VVG kann der Versicherer bei Verletzung der Obliegenheitspflicht durch den Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Nach § 28 II VVG ist der Versicherer leistungs-frei, wenn im Vertrag bestimmt wurde, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versi-cherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist und dem Versicherungsnehmer Vorsatz vorgeworfen werden kann. Im Fall einer grob fahrläs-sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 28 II S. 2 1. HS VVG). Eine vollständige bzw. teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers aufgrund einer bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit tritt nur ein, wenn der Versicherer seinen Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform hin-reichend auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Voraussetzung der Leistungsverweigerung, Kündigung oder Rücktritt des Versicherers:
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 09.01.2013 die Anforderungen der Aufklärungspflicht des Versicherers konkretisiert:
- Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform i.S. von § 28 Abs. 4 VVG genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schaden-meldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versiche-rungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden.
- In diesen Fällen muss sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist.
Die Problematik in der Praxis besteht darin, dass die Versicherer versuchen durch die Behauptung angeblicher Falschangaben seitens des Versicherungsnehmers, ihrer Leistungspflicht zu entkommen. I.d.R. scheitert ein solcher Versuch bereits daran, dass der Versicherer die Anforderungen seiner Belehrungspflicht nicht erfüllt hat.
Justus rät:
Lassen Sie eine Leistungsverweigerung, Kündigung oder Rücktritt Ihres Versicherers stets anwaltlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, wenden sie sich einfach über das Kontaktformular oder telefonisch an uns. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de