BGH – Schadensersatzfähige Kick-Back Aufklärungspflichtverletzung auch bei direkter Zahlung an die Fondsgesellschaft
BGH, Urt. vom 15.04.2014, Az. XI ZR 513/11
Erweiterung der Kick-Back-Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner aktuellen Entscheidung zur aufklärungspflichtigen Rückvergütung den Rechtsschutz der Anleger weiter ausgeweitet. Ein durch eine Bank beratener Anleger kann danach auch Schadensersatzansprüche wegen einer Rückvergütung geltend machen, wenn die Zahlung des Anlegers nicht über die Bank an die Fondsgesellschaft vorgenommen wurde, sondern direkt an die Fondsgesellschaft und von dort zurück an die Bank erfolgte.
Der Fall
In dem vom BGH entschiedenen Fall machte die Kundin den von ihrem Ehemann abgetretenen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer im Jahre 1993 vorgenommenen Empfehlung zu einem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Bank die für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhielt, unterließ im Beratungsgespräch die Aufklärung über diese Rückvergütung.
Falschberatung durch unvollständige oder fehlerhafte Aufklärung
Der BGH stellt in seinem Urteil zu recht fest, dass zwischen den Parteien zunächst stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Unterbleibt im Rahmen eines solchen Vertragsverhältnisses die Aufklärung über Rückvergütungen, ist stets ein Fall der Falschberatung gegeben. Der Bankberater muss nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung über Rückvergütungen immer, auch ungefragt, aufklären.
Als aufklärungspflichtige Rückvergütungen gelten in diesem Sinne umsatzabhängige Provisionen. Diese werden im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Dadurch entsteht beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage, er kann jedoch nicht das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage erkennen.
Neu ist nun, dass es sich nach Ansicht des BGH auch erweiternd dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handelt, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen (z.b. im Prospekt) ausgewiesenen Vertriebskosten fließen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt.
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