BGH stärkt Position geschädigter Anleger bei sog. Steuersparmodellen (Beteiligung an geschlossenen Medien-, Film, Schiffs- u. Immobilienfonds, etc.); grundsätzlich keine Berücksichtigung bezogener Steuervorteile bei der Schadensbemessung im Rahmen der Rückabwicklung (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010, Az. III ZR 336/08)
Ausgangspunkt: Risiko der Berücksichtung von Steuervorteilen zu Lasten der Anleger
Geschädigte Anleger, die aufgrund von Prospektfehlern oder aufgrund sonstiger fehlerhafter Anlageberatung die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an Steuersparmodellen betreiben wollen, sahen sich bisher dem Risiko ausgesetzt, dass die für Schadensersatzklagen zuständigen Zivilgerichte vom Anleger bezogene Einkommensteuervorteile anspruchsmindernd berücksichtigen könnten.
Bei häufig erheblichen Steuervorteilen verblieb dann oft nur eine geringe Quote der geleisteten Einlage als ersatzfähiger Schaden, so dass die Klagen trotz Falschberatung nicht selten überwiegend abgewiesen wurden. Zugleich sah sich der Anleger dem Risiko ausgesetzt, dass die von ihm bezogenen Schadensersatzleistungen als nachträgliche Betriebseinnahmen gem. § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) oder bei Zug-um-Zug- Übertragung der Beteiligung an den Anspruchsgegner als Betriebsveräußerung gem. § 16 EStG der Besteuerung unterworfen werden.
BGH: Steuervorteile müssen bei der Rückabwicklung nicht berücksichtigt werden
Die Gefahr einer Anrechnung der bezogenen Steuervorteile kann vor dem Hintergrund des neuen BGH-Urteils nunmehr auch bei sog. Steuerspar- bzw. Steuerstundungsmodellen vernachlässigt werden. Der dritte Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 – III ZR 336/08 – seine Rechtsprechung präzisiert, derzufolge nur "außerordentliche Steuervorteile" den zu ersetzenden Schaden mindern.
Der Entscheidung lag der Fall einer Beteiligung an einem Medienfonds zugrunde, bei dem steuerliche Verlustzuweisungen aus Sicht des Anlegers unstreitig eine bedeutende Rolle spielten. Das OLG München hatte als Vorinstanz vom Schadensersatzbetrag die steuerlichen Vorteile noch vollständig in Abzug gebracht, da es der Anleger mit seiner Beteiligung gerade auf die Erzielung steuerlicher Vorteile abgesehen habe. Er dürfe nicht besser stehen, als er ohne die Beteiligung stehen würde.
Vor dem BGH hatte diese Entscheidung jedoch keinen Bestand. Die steuerlichen Vorteile aufgrund der Verlustzuweisungen des Fonds werden lt. BGH durch die künftig durchzuführende Versteuerung durchgesetzter Schadensersatzansprüche – zumindest annähernd – aufgehoben und sind daher grundsätzlich im Schadensersatzprozess nicht zu berücksichtigen.
Nur wenn angenommen werden müsse, dass auch nach Berücksichtigung einer künftigen Versteuerung der Schadensersatzzahlung dem Anleger noch wesentliche Vorteile verbleiben, komme eine anspruchsmindernde Berücksichtigung der Differenz zwischen Steuervorteilen und Steuerbelastungen in Betracht.
Der BGH betont u.a., dass es dem geschädigten Anleger nicht zugemutet werden könne, seine persönlichen Besteuerungsgrundlagen offenzulegen, bspw. etwa bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Das Steuergeheimnis sei zu berücksichtigen, so der BGH ausdrücklich.
Fazit der Kanzlei Justus Rechtsanwälte & Steuerberater:
Diese Entscheidung ist aus Anlegersicht sehr zu begrüßen. Die aus der Rückabwicklung resultierenden steuerlichen Risiken werden nicht mehr einseitig dem geschädigten Anleger aufgebürdet.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de