BGH bestätigt seine Auffassung, dass Unternehmensbeteiligungen keine sichere Altersvorsorge sind
In zwei Urteilen im Dezember 2012 hat der BGH seine Auffassung bestätigt, dass Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter nicht geeignet sind, wenn der An-leger eine Anlage zur sicheren Altersvorsorge wünscht. Gleiches gilt aber auch für Beteiligungen als unmittelbare oder mittelbare Kommanditisten.
Unternehmerische Beteiligungen als Altersvorsorge ungeeignet
Denn bei all diesen Beteiligungsformen handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, die gerade wegen der mit ihnen verbundenen Risiken (Teil- bis Totalverlustrisiko, beschränkte Veräußerbarkeit, Nachschusspflichten) nicht als sicher bezeichnet werden können. Sie sind allenfalls als ergänzende Altersvor-sorge geeignet, jedoch nicht, wenn der Anleger eine sichere Anlage wünscht.
Verjährung ist in jedem Fall gesondert zu prüfen
In den diesen Urteilen zugrunde liegenden Fällen hatten Anleger atypisch stille Beteiligungen an Gesellschaften der Göttinger Gruppe gezeichnet, über die im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Anleger hatten ihre Schadenersatzansprüche nunmehr gegenüber den damaligen Analgeberatern geltend gemacht. Dabei machte der BGH auch einmal mehr deutlich, dass es für den Be-ginn der Verjährungsfrist auf den jeweiligen Einzelfall ankommt und dass z.B. das Wissen des Ehegatten des Anlegers nicht ohne weiters dem Anleger zugerech-net werden darf.
Keine überspannten Anforderungen an Schilderung des Beratungsablaufs
Zudem stellte der BGH klar, dass die Gerichte keine überspannten Anforderun-gen an die vom Anleger darzulegenden Details des Beratungsgespräches stellen dürfen, sondern der genaue Ablauf und Inhalt im Rahmen der Beweisaufnahme ermittelt werden kann. Für eine schlüssige Sachverhaltsdarstellung genügt es, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet sind den geltend gemachten Anspruch als möglich erscheinen zu lassen.
Mit diesen Urteilen hat der BGH die Anleger weiter gestärkt. Geschädigte Anleger sollten ihren Sachverhalt auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen die Anla-geberater oder –vermittler durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt-recht überprüfen lassen. Dieser wird dabei die zitierte Rechtsprechung des BGH berücksichtigen und die Erfolgsaussichten und weitere Vorgehensweise darlegen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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