BGH festigt das Widerspruchsrecht bei Renten- und Lebensversicherungen

Der BGH festigt das Widerspruchsrecht bei Renten- und Lebensversicherungen!
BGH, Urteil vom 08.04.2015, Az. IV ZR 103/15

In einem weiteren Urteil hat der BGH seine verbraucherfreundliche Linie beibehalten und das Widerspruchsrecht der Verbraucher gestärkt.

Zum Fall
Im dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Kläger im April 1998 eine Leibrentenversicherung abgeschlossen und bis Mai 2008 bedient. Im Juni 2008 erklärte er gegenüber der Versicherung den Widerspruch sowie vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB und hilfsweise die Kündigung. Die beklagte Versicherung bestätigte die Kündigung und zahlte dem Kläger den Rückkaufswert der Versicherung aus. Dieser lag ca. 25 € hinter den bislang gezahlten Prämien. Der Kläger wollte sich damit allerdings nicht zufrieden geben und wiederholte im August 2009 den Widerspruch. Da sich die Parteien in der Folge nicht außergerichtlich einigen konnten, erhob der Kläger im April 2011 Klage und verlangte die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts in Höhe von insgesamt 4.580,82 €. Der Kläger stützte den Rückzahlungsanspruch ausschließlich auf sein Widerspruchsrecht. Die Beklagte hielt den Widerspruch für verfristet und erhob die Einrede der Verjährung.

Die Entscheidung – BGH, Urteil vom 08.04.2015, Az. IV ZR 103/15
Mit seiner aktuellen Entscheidung zum Widerspruchsrecht bestätigt der BGH sein Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, und bleibt bei seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung der letzten Jahre. Danach kann auch lange nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist auch bei Renten- oder Lebensversicherungen der Widerspruch wirksam erklärt werden.
Wichtig für viele Betroffene ist dabei auch, dass das Widerspruchsrecht nicht nach der beidseitig vollständigen Leistungserbringung, wie nach der hier erfolgten Kündigung, erloschen ist. Insoweit können auch viele ehemalige Versicherungsnehmer von diesen BGH-Urteilen profitieren und auch heute noch den Widerspruch wirksam durchsetzen. Nach der Erklärung des Widerrufsrechts ist allenfalls die dreijährige Verjährungsfrist zu wahren. Die Verjährung des Widerspruchsrechts kommt nämlich dann zum Ablauf des Jahres 2011 in Betracht, wenn der Kläger den Widerspruch zum Beispiel in 2008 erklärt und bis Ende des Jahres 2011 keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet hat.

Justus rät:
Bei Lebens- und Rentenversicherungen gilt die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. nicht, wenn der Verbraucher nur unzureichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde bzw. die nötigen Verbraucherinformationen nicht rechtzeitig erhalten hat. Aufgrund dessen haben wir in einer Vielzahl von der Kanzlei Justus Rechtsanwälte vertretenen Fällen bereits außergerichtlich gute Erfahrungen für unsere Mandanten gemacht. Dies betrifft sowohl laufende als auch bereits abgewickelte Verträge.

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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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