Das Bundesarbeitsgericht kippt Hinterbliebenen-Klauseln bei Betriebsrenten

Am 19.02.2019 urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten einer Klägerin, die keine Hinterbliebenen-Betriebsrente bekommen sollte, weil sie erst vier Jahre verheiratet war. Die Richter halten die Zehn-Jahres-Klausel für willkürlich und erklärten diese für ungültig (Az. 3 AZR 150/18).
In Betriebsrentenverträgen gibt es für hinterbliebene Ehepartner oft Ausschlussklauseln. Da wird die Betriebsrente nur an Ehegatten ausgezahlt, die schon zehn Jahre verheiratet sind, deren Altersabstand zum Verstorbenen nicht größer als 15 Jahre ist oder nur, wenn der Versicherte spätestens mit 59 geheiratet hat. Dies führt dazu, dass die Hinterbleibenenrente dem Ehepartner/in oft von der Rentenkasse verweigert wird.
Bislang war umstritten ob und welche Klauseln denn unwirksam sind.
Bereits 2015 hatte das BAG die „Spätehenklausel“ gestoppt, also ein Höchstalter des Angestellten bei der Heirat (Az. 3 AZR 137/13). Ein großer Altersunterschied zwischen den Eheleuten hatte dagegen vor den Richtern Bestand (Az. 3 AZR 43/17).
Justus rät:
Forderungen aus Hinterbliebenenrente sind bis zu 10 Jahre nach Ablehnung möglich
Klauseln, die den Hinterbliebnenschutz bei Betriebsrenten regeln finden sich in Rentenvereicherungsverträgen aber vor allem in betriebseigenen Rentenverträgen. Falls Ihnen eine Betriebsrente zu Unrecht verweigert wurde, dann können Sie diese nun vom Arbeitgeber nachfordern. Der Anspruch auf Zahlung verjährt absolut zehn Jahre, nachdem Ihr Anspruch entstanden ist. Prüfen Sie daher im Zweifelsfall, ob Sie bzw. der Verstorbene eine Betriebsrente hatte und Sie eine Ablehnung erhalten haben.
Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
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