Baufinanzierung angreifbar: Falscher Effektivzins?

In a recent ruling, the Cologne Higher Regional Court (Case 4 U 102/18) has now opened the way for a revocation of private mortgage lending if the information on the effective interest rate in the loan agreement is flawed.

Baufinanzierung angreifbar: Falscher Effektivzins?
Mortgage lending vulnerable to error

An early termination of the real estate loan can lead to several 1000 Euro savings for those affected. Not even a prepayment penalty has to be paid. Condition for a revocation are formal errors in the loan agreements by which the

OLG Cologne reprimands “new” error in loan agreements – effective rates

Das OLG Köln (Az. 4 U 102/18)  hat nun einen Fehler in den Verträgen entdeckt, welcher vorher noch nie thematisiert wurde.

Spannend dabei ist, dass sich dieser “neue” Fehler in einem Großteil aller Darlehensverträge vorfinden soll.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Baufinanzierung bei der Sparkasse aus dem Jahr 2011. Der Kunde hatte Ende 2016 den Kredit widerrufen und das Gericht gab ihm nun Recht.

Der Kunde kann nun weit vor dem Ende der Zinsbindung aus dem teuren Darlehen aussteigen und einen anderen Kredit zu den aktuellen Niedrigzinsen aufnehmen. Des Weiteren schuldet er der Bank seit dem Widerruf keine Zinsen mehr. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da die Bank Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einlegen kann

Gründe für die Widerrufsmöglichkeit

Der Beginn der Widerrufsfrist wird durch Formfehler, also der nicht ordnungsgemäßen Mitteilung der Pflichtangaben gehemmt.

Zu diesen Pflichtangaben gehört auch der hier thematisierte Effektivzins, welchen der Verbraucherbezahlen muss und welcher sich an dem nominalen Zins und noch weiteren Faktoren orientiert.

Im Fall, welchen das OLG Köln nun zu entscheiden hatte, hatte die Bank diesen Zins falsch berechnet. Statt korrekten 3, 77 Prozent berechnete die Bank nur 3,70 Prozent. Auslöser des Fehlers der Berechnung war die fehlerhafte Jahrestageszahl. Die Bank hatte nur 360 Tage berücksichtigt, anstatt 365/ 366 Tage. Laut dem OLG Köln reiche so eine geringe Abweichung für eine Fehlerhaftigkeit des Effektivzins und somit auch der Pflichtangaben aus.

Justus rät:

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Foto: © Mediamodifier/ pixabay.com

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
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