ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG – Albis – verklagt Anleger

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG
Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG (bis 2002: ALAG Auto-Mobil AG) ist ein Teil des Albis Konzerns und wurde von der HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH (ehemals Emissionshaus Rothmann & Cie AG) emittiert. Das Beteiligungsmodell der ALAG ist dadurch gekennzeichnet, dass Privatanleger als atypisch stille Gesellschafter beteiligt wurden.

Viele Anleger erhielten eine Klage der ALAG

Die ALAG hat in den vergangenen Monaten zum wiederholten Male vielen Anlegern eine Klage zustellen lassen. Darin fordert die ALAG noch ausstehende Einlagen und bereits ausgezahlte Ausschüttungen.

Anleger haben gute Erfolgsaussichten
Die klageweise geltend gemachten Ansprüche der ALAG sollten von den Anlegern nicht ungeprüft beglichen werden. In vielen Fällen haben die Anleger gute Erfolgsaussichten.
So hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) bestätigt, dass die behaupteten Ansprüche bereits verjährt sein könnten. Zudem sind zahlreiche Klagen der ALAG dadurch gekennzeichnet, dass die geltend gemachten Klageforderungen nicht hinreichend genug dargelegt wurden und damit unschlüssig sind. Da die Gesellschaft mit der Liquidation zum 15.12.2009 beendet wurde ist bereits keine Anspruchsgrundlage für die weitere Zahlung von Einlagen ersichtlich.
Neben dem Verjährungseinwand zur Abwehr der Klage können den Anlegern auch eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Diese kommen einerseits aufgrund des fehlerhaften Emissionsprospekts (so das OLG Hamburg) und andererseits wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Betracht.

Justus rät:
Anleger der ALAG sollten soweit ihnen eine Klage zugestellt wurde die vom Gericht gesetzten Fristen beachten, einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht kontaktieren und die geltend gemachten Ansprüche prüfen lassen. Daneben sollten auch die unverklagten Anleger potentielle Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung und Prospekthaftung u.a. überprüfen lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.