Vorfälligkeitsentschädigung neben Verzugszinsen
bei gekündigten Immobiliendarlehen unzulässig
Verbraucher sollten ihre Darlehensabrechnung durch einen Fachanwalt für Bankrecht prüfen lassen
Es ist gängige Praxis, dass Banken die von ihnen gewährten Darlehen weiterveräußern. Diese Darlehen werden meist bei dem ersten Zahlungsverzug sofort gekündigt. Aber auch unveräußerte Darlehen können von der Bank bei Zahlungsverzug gekündigt werden. Häufig werden dem Darlehensnehmer dann Verzugszinsen und eine Vorfälligkeitsentschädigung, also ein Schadenersatz für entgangene Zinsen, berechnet. Diese doppelte Schadensberechnung ist systematisch falsch.
Doppelte Schadensberechnung, wenn Vorfälligkeitsentschädigung (Erfüllungsschaden) neben Verzugsschaden
Bereits im Jahr 2000 hat das OLG Zweibrücken (Urt. v. 24. 7. 2000 – 7 U 47/00, ZIP 2000, 2198) entschieden, dass der Darlehensgeber nach Kündigung neben dem Verzugsschaden nicht auch noch einen Erfüllungsschaden (Vorfälligkeitsentschädigung) verlangen kann. Diese Auffassung vertraten im Jahr 2007 auch das OLG Hamurg (Uurteil vom 07.11.2007) und im Jahr 2011 auch das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.11.2011 – 9 U 76/10).
Nunmehr hat auch der BGH nach Berichten aus Fachkreisen in einem Verfahren diese Rechtsauffassung vertreten und sich entsprechend in der mündlichen Verhandlung geäußert. Einem begründeten Urteil hat sich die beklagte Bank jedoch durch Anerkenntnis entzogen.
Anspruch auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung
Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass Darlehensnehmer, deren Darlehen seitens der Bank vorzeitig gekündigt werden, die Abrechnung genau überprüfen lassen sollten. Denn wenn sie neben dem berechneten Verzugzins auch eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, steht ihnen ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Bank zu.
Betroffene Darlehensnehmer können sich an einen Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Ansprüche prüfen zu lassen.
Unser kostenfreies Angebot zur Vorfälligkeitsenschädigung:
- Kostenfreie Prüfung und Erstberatung
- Wir prüfen Ihren Kreditvertrag und die Kündigung im Darlehenscheck
- Mitteilung der Kosten und Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung
- Auf Wunsch führen wir das Verfahren zur Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung auch unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars oder zusammen mit einem Prozesskostenfinanzierer durch
Für die Prüfung und schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular oder senden uns eine Email. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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