Rückzahlungsforderungen aus Darlehes- oder Kreditverträgen von Banken können verjährt sein, wenn nicht gemahnt wurde:
Nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt am Main (23 U 68/12) unterliegen Rückzahlungsforderungen von Banken aus Darlehen der 3-jährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB), wenn die Bank nach Kündigung bzw. Fälligstellung nicht gemahnt hat.
Verjährung von Restschuldforderung aus Darlehen:
Nach Pressemitteilungen stellte das Gericht fest, dass der Anspruch auf Zahlung der fällig gestellten Restschuld verjährt sei. Die Verjährung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung wär aufgrund des § 497 Abs.3 S.3 a.F. BGB gehemmt, wenn Verzug vorläge. In einem Kündigungsschreiben der Bank können nach Auffassung des Gerichts aber keine Mahnung gesehen werden, denn damit würde lediglich die Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Das genügt nach dem Urteil nicht, denn für eine Mahnung ist eine Leistungsaufforderung erforderlich, für deren Zugang regelmäßig die Bank beweisbelastet ist.
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