Bankrecht: Darlehenszinsen, EURIBOR und Zinsanpassungsklauseln: Kontenprüfung durch Sachverständigen lohnt sich häufig

Darlehenszinsen: Kontenprüfung durch Sachverständigen lohnt sich häufig

Zuviel gezahlte Zinsen: bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch

Für Darlehen /Kredite werden heutzutage häufig variable Zinssätze vereinbart. Dabei behält sich die Bank zumeist vor, den Zinssatz an die „Veränderungen des Marktes“ anzupassen. Soweit die im Vertrag oder den AGB vorgesehenen Zinsanpassungsklauseln nur allgemein formuliert und ohne genaue Anpassungskriterien gefasst sind, wurden sie bereits von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt (z.B. …).
Euribor:
Bei einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel wird der Darlehensnehmer zumeist zu viele Zinsen an die Bank gezahlt haben, weil anstelle des nach der unwirksamen Klausel von der Bank festgesetzten Zinssatzes der gesetzliche Zinssatz von 4% oder gar ein niedrigerer, z.B. am EURIBOR oder nach Bundesbankstatistik zu ermittelnden Referenzzinssatz orientierter Zinssatz zur Anwendung kommt. Er hat dann in Höhe der zuviel gezahlten Zinsen, aber auch der Folgekosten falscher Buchungen (z.B. Zinseszinsen bei Abbuchung vom Kontokorrent) einen bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch.

Vorabcheck durch Gutachter und Fachanwalt; unser Vorgehen zur Bestimmung, ob und wie viel Sie zuviel für ihr Darlehen zahlen:

Um eine Überzahlung überhaupt erstmal festzustellen und später beweisen zu können, ist es sinnvoll die Zinsabrechnung der Bank durch einen Zinsgutachter und die rechtliche Durchsetzbarkeit gegen die Bank durch einen Fachanwalt für Bankrecht vorab prüfen zu lassen.
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte arbeitet hier mit einem erfahrenen Zinsgutachter zusammen.

Auch bei wirksamen Zinsklauseln sollte die Einhaltung überprüft werden

Selbst bei einer wirksamen Zinsanpassungsklausel lohnt sich nach Aussage des Zinsgutachters häufig eine Überprüfung der Zinsabrechnungen, denn oft passen die Banken den variablen Zinssatz nicht rechtzeitig nach unten an, so dass sich auch hier Überzahlungen durch die Kreditnehmer ergeben können.

Banken müssen auch Gutachtenkosten tragen

Sobald eine Überzahlung festgestellt wird, liegt eine Pflichtverletzung der Bank vor. Dann ist die Bank aber auch verpflichtet, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zutragen. Sie muss also auch die vorgerichtlichen Gutachterkosten übernehmen, die notwendig waren, um den Schaden zu ermitteln (Kammergericht Urteil vom 12.12.2011 zu Az. 24 U 166/10; OLG Celle zu Az. 3 U 3/06, OLG Nürnberg zu Az. 12 W 268/02).

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Susanne Störmer
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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