Bankgebühren für Ersatzbankkarte unwirksam

Banken dürfen von ihren Kunden kein Entgelt verlangen, wenn nach dem Verlust der Bankkarte ein Neuausstellung erforderlich ist. Mit Urteil vom Urteil 20.10.2015 hat der BGH eine entsprechende Gebührenklausel für unwirksam erklärt und somit Bankgebühren für ungültig.

Entgeldklausel von Banken

Wenn Bankkunden ihre Bankkarte verlieren und nach der Meldung des Verlustes eine neue Karte erhalten, stellen viele Geldinstitute für diesen Vorgang ein Entgelt in Rechnung. Diese Gebührenklausel ließ der Verbraucherzentrale Bundesverband auf den juristischen Prüfstand stellen und klagte gegen die Postbank, die in solchen Fällen laut Preisverzeichnis von ihren Kunden als Bankgebühren 15 Euro verlangt.

Bankgebühren – laut BGH unwirksam

Nachdem die Unterlassungsklage in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, befand nun der BGH die Entgeltklausel für unwirksam – trotz der Einschränkung der Bank, dass das Entgelt nur erhoben werde, wenn die Ausstellung einer Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank habe (Urteil vom 20. Oktober 2015, Aktenzeichen XI ZR 166/14).

Nach Auffassung der BGH-Richter unterliegt die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle, weil damit eine von den Rechtsvorschriften abweichende Regelung vereinbart wird. Dies gelte in erster Linie bei Diebstahl oder Verlust, weil der Kunde mit der Meldung des Kartendiebstahls oder -verlustes bereits seine Pflichten gegenüber der Bank erfüllt habe. Im Anschluss daran sei die Bank jedoch gemäß § 675k BGB gesetzlich dazu verpflichtet, dem Kunden nach Verlustmeldung und Kartensperre ein neues Instrument zur Zahlungsauthentifizierung – also in der üblichen Praxis eine Bankkarte – zur Verfügung zu stellen. Für solche vertragliche Pflichtleistungen dürfe jedoch kein Entgelt gefordert werden.

Damit reiht sich der aktuelle Richterspruch in eine Reihe von BGH-Urteilen zu AGB-Klauseln von Banken ein, in denen zuletzt zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Gunsten der Verbraucher entschieden wurde. So wurde Anfang 2015 die Gebühr für Girokonto-Buchungsposten unter bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklärt, und im Mai dieses Jahres schränkte der BGH das Recht zur Kontokündigung bei den Sparkassen ein.

Pressemitteilung des BGH

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