Rückerstattung von unwirksamen Beitragserhöhungen der AXA Krankenversicherung

Noch im Oktober 2016 hat das Amtsgericht Potsdam entschieden, dass Prämienerhöhungen, die durch die AXA Krankenversicherung vorgenommen wurden, unwirksam sind (AG Potsdam, Urteil vom 18.10.2016, Az.: 29 C 122/16).
Wie kam es eigentlich dazu und welche Auswirkungen hat das Urteil auf die einzelnen Kunden der Versicherung?
Leitsätze der Entscheidung gegen die AXA Krankenversicherung
Bereits aus dem Tenor des Urteils ist zu entnehmen, dass die AXA Krankenversicherung AG (als Beklagte) dem Kläger verpflichtet wird, die Nutzungen, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, herauszugeben. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Potsdam festgestellt, dass die Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung unwirksam sind und der Kläger den jeweiligen Erhöhungsbetrag nicht zu zahlen hat.
Unwirksamkeit der Beitragserhöhung
Im beschriebenen Fall ging es nämlich darum, dass die AXA Krankenversicherung die Tarife Vision 1-4500 und TV442 in den Jahren 2012 und 2013 nach Zustimmung eines Treuhänders erhöht hat. Diese Erhöhung erachtete das Amtsgericht Potsdam aus dem Grund als unzulässig, dass der Versicherer gegen die gesetzliche Regelung des §203 Abs. 2 S. 1 VVG verstoßen hat, die für die Wirksamkeit der Prämienerhöhung deren Überprüfung und Zustimmung durch einen unabhängigen Treuhänder voraussetzt. Der Treuhänder im konkreten Fall erhielt mehr als 30% seiner Einnahmen von der AXA Krankenversicherung und war daher von dieser nicht unabhängig. Die Tariferhöhungen erwiesen sich folglich als unwirksam.
Was bedeutet das Urteil für andere Versicherte?
Derzeit muss die AXA Krankenversicherung noch beweisen, dass der Treuhänder, der der Beitragserhöhung zugestimmt hat, unabhängig ist. Weil aber die Erfolgsaussichten der AXA nach dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam als nicht so hoch erscheinen, sollte es naheliegen, dass auch andere Kunden der Versicherung, die die letzten unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlt haben, ihre Ansprüche auf Rückzahlung geltend machen können.
Justus rät:
Soweit Sie auch bei der AXA oder einer anderen privaten Krankenkasse versichert sind, sollten Sie die Wirksamkeit ihrer Beitragserhöhungen der letzten 10 Jahre prüfen lassen. Hierzu stehen Ihnen die JUSTUS Rechtsanwälte gern zur Verfügung.
Kostenfreie Erstberatung:
Schreiben Sie uns ganz einfach über unser Kontaktformular oder rufen direkt an. Die Erstprüfung ihrer Beitragserhöhungen und die Deckungsanfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung sind kostenrei.
Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56