AXA Immoselect

Axa Immoselect: Einführung
Der offene Immobilienfonds AXA Immoselect (Wertpapierkennnummer: 984645; ISIN: DE0009846451) startete im Juni 2002 und investiert überwiegend in Büroimmobilien. Die Gebäude des offenen Immobilienfonds befinden sich in verschiedenen europäischen Ländern. Investitionsschwerpunkt ist Frankreich, gefolgt von Deutschland und den Niederlanden. Einnahmen fließen dem Fonds durch die Mietzahlungen der Immobilien zu. Die Anteile des AXA Immoselect wurden meißt von Banken vertrieben, gegen die sich nun die Schadenersatzansprüche richten.

Entwicklung des AXA Immoselect:

Unter dem 17.11.2009 wurde die Anteilsrücknahme ausgesetzt, da die flüssigen Mittel des Fonds seinerzeit unter die 5 %-Schwelle gerutscht waren. Im Februar 2010 wurde von der Geschäftsführung des Immobilienfonds die Schließung um weitere 9 Monate verlängert. Dann ergab sich, dass die maximal zulässige Schließungszeit von 2 Jahren ausgeschöpft werden sollte. Schlussendlich wurde der Axa Immoselect am 19.11.2011 aufgelöst.

Für die Anleger des Axa Immoselect kann das hohe Verluste bedeuten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH können sich die Anleger aber Hoffnung auf Schadensersatz machen, sofern sie von ihrer Bank nicht über das Schließungsrisiko des Fonds informiert wurden.

Im Rahmen der Abwicklung des Axa Immoselect werden die Immobilien aus dem Bestand des offenen Immobilienfonds verkauft. In vielen Fällen werden dabei allerdings nur Preise erzielt, die unter dem eigentlichen Verkehrswert der Gebäude liegen. Dadurch verlieren wiederum die Fondsanteile der Anleger weiter an Wert, so dass Anleger erhebliche Verlußte erleiden können, die bis zum Totalverlußt ihrer Einlagen gehen können.

BGH: Aufklärung über Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds
Die neuesten BGH-Urteile (Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) vom 29.04.2014 stellen fest, dass Berater in Anlagegesprächen ungefragt über das Schließungsrisiko von offenen Immobilienfonds unterrichten müssen, ansonsten kann dies Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung für die Anleger begründen.

Die gesetzliche Möglichkeit, dass der Fonds geschlossen und die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann, begründet eine Ausnahme zum Grundprinzip, dass die Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit zurückgegeben werden können.
Hat der Berater – wie fast immer – über dieses Schließungsrisiko nicht ausdrücklich aufgeklärt, so stehen dem Anleger Schadenersatzansprüche zu.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

 

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Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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