Versicherungsverträge werden in der Regeln nach dem Antragsmodell oder nach dem Policenmodell geschlossen. Jedoch wurde das Policenmodell durch die Neufassung des VVG quasi abgeschafft, denn laut neuem Recht (§ 7 Abs. 1 S.1 VVG 2008)muss der Versicherungsnehmer rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen in Textform mitgeteilt bekommen.
Eine weiter Möglichkeit einen Vertrag abzuschließen ist das Invitatiomodell, welches oft von AXA genutzt wird. Dieses Modell stößt in der Praxis jedoch oft auf große Probleme, da es nicht mir dem neuen VVG harmonisiert.

Wie funktioniert das Policenmodell und wie das Antragsmodell?
Beim Policenmodell werden die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen dem Versicherungsnehmer zusammen mit der Police zugeschickt. Wenn der Versicherungsnehmer daraufhin nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht ist der Vertrag zustande gekommen. Das bedeutet, dass wenn er mit dem Vertragsschluss nicht einverstanden ist, er selber aktiv werden und widersprechen muss.
Dies ist beim Antragsmodell anders. Dort werden die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen dem Kunden gleich zu den Antragsunterlagen beigelegt, womit er schon dort Gelegenheit hat diese zur Kenntnis zu nehmen und gegeben Falls gar keinen Antrag zu stellen. Problematisch gestaltet sich dabei, dass viele Versicherungsnehmer von der Möglichkeit der Kenntnisnahme gar nicht Gebrauch machen.
In der Praxis stellt der Kunde den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags, worauf der Versicherer den Antrag annimmt und eine Police erstellt.
Invitatiomodell – umgekehrte Verhältnisse
Hier gibt der Versicherungsnehmer seine Wünsche hinsichtlich eines Versicherungsvertrages an und bittet den Versicherer auf Grund seiner Daten um ein Angebot. Die Bitte um ein Angebot bleibt dabei eine invitatio ad offerendum, also eine nicht bindende Einladung für den Versicherungsnehmer, einen Antrag zu stellen. Diesen Antrag kann der Kunde dann ausdrücklich oder konkludent annehmen.
Große Probleme in der Praxis
Dem Invitatiomodell begegnen in der Praxis rechtliche und praktische Probleme, da das neue VVG von 2008 und seine Vorschriften auf das Antragsmodell abstellen und nicht auf das Invitatiomodell.
Problematisch ist es zum Beispiel, wenn das Angebot des Versicherers nicht mit den Angaben der Wünsche des Versicherungsnehmers übereinstimmt. § 5 VVG schützt den Kunden hier nicht, da dafür ein Antrag vom Kunden benötigt wird, der beim Invitatiomodell jedoch vom Versicherer erstellt wurde.
Durch Invitatiomodell – ewiges Widerrufsrecht
Oft wird von AXA durch das Invitatiomodell der Vertragsabschluss so erzielt, als wäre noch das Policenmodell gültig. Dann ist jedoch die vom Gesetzgeber vorgegeben Musterbelehrung nicht anwendbar, das diese nur für das Antragsmodell vorgesehen ist.
Normalerweise beginnt der Ablauf der Widerrufsfrist bei dem Invitatiomodell dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Annahmeerklärung abgegeben hat. Ist die Widerrufsbelehrung jedoch falsch, da die Versicherung zB die Musterbelehrung für das Antragsmodell verwendet hat, obwohl hier ein Invitatiomodell vorliegt, so hat der Versicherungsnehmer ein „ewiges“ Widerrufsrecht.
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Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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