Bundesgerichtshofes (BGH) vom 24.09.2013 Az.: XI ZR 204/12 (Aufklärungspflicht):
Vorliegend hatte eine Bank im Rahmen einer Anlageberatung einer Anlegerin den Kauf von Zertifikaten empfohlen. Im Rahmen des Geschäfts wurde das Bankinstitut als Kaufkommissionärin tätig und verlangte hierfür von der Kundin eine Gebühr in Höhe von 0,7 %. Weiterhin bekam die Bank auch vom Emittenten eine Vergütung in Höhe von 3,0 %. Jedoch erwähnte sie diese Provision gegenüber der Anlegerin nicht. Aufgrund schlechter Kursentwicklungen verkaufte die Kundin die Wertpapiere nach einiger Zeit mit Verlust.
Die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis wollte die Klägerin nun als Schadensersatz von der Bank ersetzt bekommen. Während die Klage vom Landgericht abgewiesen wurde, gab das Oberlandesgericht der Klage statt. Der BGH ging in der Revision auf die besonderen Aufklärungspflichten von Banken während Beratungsgesprächen ein. Demnach müsse eine Bank, wenn sie bei einem Kommissionsgeschäft von beiden Parteien, also sowohl vom Käufer als auch vom Emittenten, eine Vertriebsprovision erhalte, ihren Kunden hierüber informieren.
Diese Aufklärungspflicht ergebe sich aus dem bestehenden Interessenskonflikt. Der Anleger könne in diesen Fällen nicht erkennen, welche Interessen die Bank bei der Vermittlung der Anlage verfolge. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass das Institut bei der Anlageempfehlung auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Der Kunde muss daher seitens der Bank über die Vergütung aufgeklärt werden.
Doppelte Provision bei Anlageberatern oder Steuerberatern? (Aufklärungspflicht)
Zu prüfen bleibt, ob die Ausklärungspflicht auch für Anlageberater und z.B. Steuerberater gilt, die vom Kunden oder Mandanten und auch vom Emittenten (Herausgeber der Kapitalanlage) bezahlt werden.
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