Arbeitsrecht und Gratifikationen: Einzelne Arbeitnehmer dürfen nicht von freiwilligen Prämienzahlungen ausgeschlossen werden

Einzelne Arbeitnehmer dürfen nicht von freiwilligen Prämienzahlungen/Gratifikationen ausgeschlossen werden – LAG München vom 06.08.2008

Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum normalen Lohn den Arbeitnehmern bestimmte Sonderleistungen gewähren. Zu den typischen Fällen solcher freiwillig geleisteten Zahlungen zählt beispielsweise das Weihnachtsgeld. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer von dieser Sonderleistung ausschließen kann.

Diese Frage lag auch der Entscheidung des LAG München vom 06.08.2008 (Az.: 9 Sa 173/08) zugrunde. In diesem Fall verweigerte der Arbeitgeber der Klägerin eine solche Sonderzahlung mit dem Hinweis auf ihre überdurchschnittlich hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten.

Die Entscheidung des LAG München

Zwar kann der Arbeitgeber bei freiwilligen Sonderzahlungen (Gratifikationen) die Voraussetzungen der Gewährung festlegen, doch hat er dabei, so das Gericht, stets den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dieser verbietet dem Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne einen sachlichen Grund von gewissen Begünstigungen auszuschließen.

Im vorliegenden Fall stützte der Arbeitgeber die Begründung auf die häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin, die aus seiner Sicht eine Prämienzahlung, welche sich die anderen Arbeitnehmer durch ihre Arbeitsleistung verdient hätten, nicht rechtfertigen würden. Doch hat das Gericht diese Begründung nicht als sachlichen Grund anerkannt, da die Zeit der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 4a S. 1 EntgFG im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich nicht als sachlicher Differenzierungsgrund anerkannt werden kann. Daher hat das Gericht den Arbeitgeber zur Zahlung der Prämie an die Klägerin verurteilt.

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Autorin:
Alexandra Kosacheva

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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