Arbeitsrecht: Kündigung bei Whistleblowing möglich

Arbeitsrecht: Kündigung bei Whistleblowing möglich

Das Whistleblowing bezeichnet das öffentliche Vorgehen eines Arbeitnehmers gegen vermeintliche Missstände im Betrieb oder im staatlichen Umfeld. Dies läuft den Arbeitgeberinteressen natürlich zuwider, da so das Vertrauen innerhalb des Arbeitsverhältnisses erheblich gestört wird. Ob eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Strafanzeige durch den Arbeitnehmer jedoch einen triftigen Kündigungsgrund liefert, ist anhand einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der allgemeinen Interessen zu erwägen.

Regelmäßig wird eine derartige Strafanzeige als möglicher Kündigungsgrund anerkannt.
Das bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 20.03.2012. In jenem Fall (Az.: 2 Sa 331/11) meldete ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wegen angeblichen Missbrauchs der Kurzarbeit-Regelungen, was zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren führte. Das Gericht löste daraufhin das Arbeitsverhältnis nach §9 KSchG wegen Anzeige des betroffenen Arbeitnehmers auf. Mit seinen Entscheidungsgründen argumentierte das Gericht, dass das Verhalten des Klägers einer weiteren Zusammenarbeit entgegenstünde. Der Kläger suchte nicht zunächst das Gespräch im Betrieb und der Beklagte könne sich auch nicht sicher sein, dass er dies künftig tun würde. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei daher unzumutbar.

Eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber sollte nur mit Bedacht vorgenommen werden.
Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist für beide Seiten ein Vertrauensverhältnis. Zwar mag es Situationen geben, in denen der Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Loyalität vernachlässigen können mag (EGMR Urteil vom 21.07.2011 – 28271/08 – NZA 2011, 1269), jedoch sollte jedwede Maßnahme, die das Vertrauen zwischen den Arbeitsparteien in Frage stellt, stets gut durchdacht werden.

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