Arbeitsrecht: Freie Mitarbeit kann Arbeitsverhältnis begründen, wenn Mitarbeiter in die Betriebsorganisation eingegliedert ist
Am 01.08.2013 urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 2 Sa 6/13), dass bei langer Mitarbeit in Betriebsräumen und mit Betriebsmitteln des Arbeitgebers trotz Werkvertrag ein Arbeitsverhältnis begründet wird.
Arbeitsvertrag
Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um eine besondere Form des Dienstvertrages. Die Antwort auf die Frage, ob und mit wem ein Arbeitsverhältnis vorliegt, muss nach den tatsächlichen Umstände ermittelt werden. Ein maßgebliches Indiz dabei ist, inwieweit der Mitarbeiter in die Betriebsorganisation des Mitarbeiters eingegliedert ist. Aus diesem Grund ist nicht jeder freie Mitarbeiter gleich ein Selbständiger.
Hintergrund des Urteils
Zwei Beschäftigte von Drittunternehmen klagten auf Festellltung eines Arbeitsverhältnisses mit der Daimler AG. Die Kläger hatten mit einem IT-Unternehmen Verträge als freie Mitarbeiter geschlossen. Dieses IT-Unternehmen setzte, als Subunternehmen eines Diesntleister für Informationstechnologie, die Klägr im Rahmen eines Werkvertrages ausschließlich bei der Daimler AG ein. Die Kläger arbeiteten als IT-Fachkräfte von 2001 bis Ende 2011 ausschließlich für die Daimler AG. Sie sind der Meinung, dass sie Arbeitnehmer der Daimler AG seien, da sie in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und deren Weisungen unterworfen gewesen sein. Nach Klageabweisung in der ersten Instanz war die Berufung erfolgreich.
Gründe des Urteils: Freie Mitarbeiter sind Arbeitnehmer, wenn sie in die Betriebsorganisation eingegliedert sind
Das Ladensarbeitsgericht entschied, dass der Fremdpersonaleinsatz der Kläger im Wege der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und nicht im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt ist. Von einer Arbeitnehmerüberlassung ist dann zu sprechen, wenn die Arbeitnehmer in den Betrieb, hier Daimler, eingeglieder sind und vom Dritten arbeitsvertragliche Weisungen erhalten haben. Die Vereinbarungen zwischen dem vermeintlichen Werunternehmer (hier IT Untermnehmen) und dem Dritten sind irrelevant, wenn die Vertragsverhältnisse tatsächlich anders ausgestaltet waren. Im Fall lag eine solche betriebliche Eingliederung der Kläger vor, da diese jahrelang in den Betriebsräumen mit Betriebsmitteln der Beklagten arbeiteten. Nach Gesamtbetrachtung aller Umstände ist das Gericht von einem Scheinwerkvertrag ausgegangen und stellte somit ein Arbeitsverhältnis zwischen den Klägern und Daimler fest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Gericht ließ die Revision zu.
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Rechtsanwalt Knud Steffan
Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kleimann,
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