APO-Bank, Zins-Cap-Darlehen: Kunden können Zinsen und Gebühren zurück verlangen

Zins-Cap-Darlehen: Kunden können Zinsen und Gebühren zurück verlangen – Zinsklausel ist zu unbestimmt

Landgericht Duisburg, Urteil vom 01.12.2011 – 1 O 124/11 (nicht rechtskräftig)
und Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 16.11.2010 – 5 U 17/10
gegen Deutsche Apotheker- und Ärztebank

Die von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank) verwendete Zinsklausel im Rahmen ihrer Zins-Cap-Darlehen wurde vom Landgericht Duisburg mit Urteil vom 1. Dezember 2011 für unwirksam befunden. Die apoBank wurde daher verurteilt, dem Kunden Zinsen und Gebühren zurück zu erstatten; im entschiedenen Fall erhielt der Kläger einen 6-stelligen Betrag zurück. Bereits ein Jahr zuvor hatte das Oberlandesgericht Dresden festgestellt, dass die verwendete Zinsklausel zu intransparent und unbestimmt sei.

Cap-Darlehen: Zinsklausel wegen Unbestimmtheit unwirksam

Auch das Landgericht Duisburg entschied nun, dass die Darlehensverträge der apoBank den gesetzlichen Vorgaben nicht stand hielten, wonach die genauen Bedingungen aufgeführt werden müssten, die eine Änderung eines variablen Zinssatzes erlauben würden. So hieß es in der entsprechenden Zinsklausel: „Die Bank ist berechtigt, die Konditionen – insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen.“ Mit dieser Formulierung würde, so das Landgericht Duisburg, nicht deutlich, welche Änderungen des Geld- und Kapitalmarktes umfasst seien, die es der Bank erlauben würden, diese Änderungen zum Vor- oder Nachteil auf den Kunden abzuwälzen.
Auch der Begriff „insbesondere“ sei viel zu weit gefasst, weil der Kunde nicht voraussehen könne, ob und welche weiteren Veränderungen es der Bank erlauben würden, den Zinssatz anzupassen.

Es gilt der gesetzliche Zinssatz von maximal 4 %

Wegen der Unbestimmtheit der Zinsklausel tritt an die Stelle des im Vertrag vereinbarten Zinses der gesetzliche Zinssatz in Höhe von vier Prozent; und zwar rückwirkend. Zuviel gezahlte Zinsen muss die Bank also zurück erstatten.
Allerdings macht das Landgericht deutlich, dass eventuell ein Zinssatz unter den gesetzlichen 4 % zu Grunde zu legen ist. Dies sei der Fall, wenn sich durch die Analyse veränderter Marktbedingungen und Heranziehung von Referenzzinssätzen ein niedrigerer Zinssatz errechnen ließe.

Zinscapgebühren müssen auch erstattet werden

In der Zinscap-Gebühr sah das Landgericht eine „als einmalige Gebühr getarnte Zinsbelastung“. Diese Gebühr diene der Bank zur Absicherung, falls ihr veränderte Marktbedingungen höhere Zinseinnahmen beschert hätten, die die Bank infolge der vereinbarten Zinshöchstgrenzen nicht realisieren kann. Da an die Stelle der vereinbarten Zinssätze infolge der Feststellungen des Gerichts nunmehr der gesetzliche Zinssatz von maximal 4 % getreten ist, sei diese Zinssicherungsgebühr von vornherein sinnlos geworden. Die Bank muss die Zinscap-Gebühren demnach ebenfalls zurück erstatten.

Zins- und Gebührenerstattungen

Sie sollten von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob Ihr Zins-Cap-Darlehensvertrag ebenfalls eine unwirksame Zinsklausel enthält und gegebenenfalls zu viel gezahlte Zinsen und Gebühren von Ihrer Bank zurück fordern.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Autor: Robert Züblin, Rechtsreferendar
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
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