Vorsicht beim Ruhen des Verfahrens – Verjährung droht!
Mit Urteil vom 11.02.2009 (Az.: 1 S 91/07) hat das Landgericht Karlsruhe festgestellt, dass das Ruhen des Verfahrens ein dem Kläger zurechenbarer Stillstand des Verfahrens ist, der zur Beendigung der Verjährungshemmung führt.
Die heute maßgebliche Norm des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass die Verjährungshemmung mit dem Ablauf von sechs Monaten nach Stillstand des Verfahrens wegfällt. Der Sachverhalt ist insoweit auch auf das neue Recht übertragbar, als dass als Verfahrensstillstand im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB auch das übereinstimmend erklärte Ruhen des Verfahrens zu sehen ist, der Hemmungstatbestand fällt indes erst sechs Monat nach Eintritt des Verfahrensstillstandes fort.
Lösung:
Sollte wegen möglicher Parallelverfahren oder aus anderen Gründen einmal das Ruhen des Verfahrens übereinstimmend erklärt werden, so ist es auf jeden Fall angezeigt, die sechsmonatige Ablaufhemmung nach § 204 Abs. 2 BGB zu notieren, damit das Verfahren im Zweifelsfalle rechtzeitig wieder aufgerufen werden kann und der Hemmungstatbestand seine Fortsetzung findet.
Ein weiterer sicherer Weg, die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs zu vermeiden, besteht darin, für den Fall des Ruhen des Verfahrens eine Verjährungsverzichtsvereinbarung zu schließen.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Gericht die Aussetzung des Verfahrens, z.B. wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO, oder § 7 KapMuG anordnet. Aussetzungen und Unterbrechungen nach Regelungen der Prozessordnung fallen nicht unter § 204 Abs. 2 BGB. Mit dem Auslaufen der Verjährungshemmung ist in diesen Fällen nicht zu rechnen.
Justus rät:
Ihre Klage ist abgewiesen, da ihr Anwalt die Verjährung übersehen hat? Die ist in den meisten Fällen ein Haftungsfall für den Rechtsanwalt und ein Fall für seine Berufshaftpflicht. Sie haben einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Anwaltsgebühren und des geltens gemachten und verjährten Forderung. Wir vertreten Sie gern.
Ansprechpartner:
Knud J. Steffan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht