Albis Capital AG & Co. KG i.L. fordert Anleger zur Zahlung auf

Albis Capital AG & Co. KG i.L. fordert Anleger zur Zahlung auf

Die Albis Capital AG & Co. KG i.L. fordert ihre Anleger auf, Ausschüttungen zurückzuzahlen und den noch offenen Teil der Einlage zu leisten.

Albis Capital AG & Co. KG seit 01.01.2013 in Liquidation

Aufgrund der seit Jahren bestehenden Probleme und aufgelaufenen Verluste wurde die Liquidation der Albis Capital AG & Co. KG mit Wirkung zum 31.12.2012 beschlossen. Die Folge ist, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft verwertet und entsprechend der Beteiligungsquote an die Anleger verteilt werden soll. Anleger sollten sich darauf einstellen, dass die Rückzahlung nur einen Teil der Anlage umfassen wird.

Albis Capital AG & Co. KG i.L. – Zahlungsaufforderungen

Anleger der Vertragsvarianten „Classic“ und „Classic-Plus“ der Albis Capital AG & Co. KG i.L. wurden aufgefordert, Ausschüttungen zurück zu bezahlen und die restliche Einlagensumme zu erbringen. In der Beteiligungsvariante „Classic-Plus“ geschah dies, obwohl den Anlegern die Ausschüttungen gar nicht ausgezahlt, sondern auf ein Kapitalkonto umgebucht wurden. Die Aufforderung an die „Classic-Plus“–Anleger, die Resteinlage in voller Höhe zu leisten, kann wegen des Fehlens eines Rechtsgrundes unrechtmäßig erfolgt sein.
Anleger in der Vertragsvariante „Sprint“ wurden aufgefordert, ihre Raten zu erbringen. Eine Zahlungsverpflichtung kann aber aufgrund des Liquidationsbeschlusses entfallen sein. Gegen die behaupteten Forderungen bestehen zudem erhebliche rechtliche und tatsächliche Bedenken. So wurden die Gründe für die Rückzahlung nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Schadensersatzansprüche gegen die Albis Capital AG & Co. KG i.L.

Ein Schadensausgleich kann neben einem Vorgehen gegen die Albis Capital AG & Co. KG i.L. aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung auch gegen den Anlagenberater bzw. die Beratungsgesellschaft erfolgversprechend sein. Diese verfügen in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter kommen ebenfalls in Betracht.

Vergleichsangebot

Ein eventuelles Vergleichsangebot, welches einen „Verzicht“ der Albis Capital auf die Resteinlage in der Variante „Plus“ bei fristgerechter Rückzahlung der Ausschüttungen vorsieht, sollte keinesfalls ungeprüft angenommen werden. Da ggf. keine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Zahlung der Resteinlage besteht, kann ein Vergleich den Anleger nachteilig binden.

Justus rät:

Einer Zahlungsaufforderung der Albis Capital AG & Co. KG i.L. sollte nicht ungeprüft Folge geleistet werden. Auch vor der ungeprüften Annahme eines Vergleichsangebots in der Variante „Plus“ ist abzuraten. Die behaupteten Forderungen der Albis Capital sind rechtlich sowie tatsächlich bedenklich. Anleger der Albis Capital AG & Co. KG i.L. sollten unbedingt einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht aufsuchen und ihre Ansprüche prüfen lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.